Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung

nach der Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU vom 14.12.2022

Unternehmen
/
natürliche Person juristische Person
öffentlich-rechtlich privat-rechtlich
Ja Nein teilweise
Bitte denken Sie daran, dass ein Informationsgespräch beim regionalen Ansprechpartner Pflicht ist. Sollte das Gespräch bereits mehr als 3 Monate zurückliegen müssen Sie erneut ein Gespräch führen.


Geschäftsführende Person:
Falls abweichend: Standort der zu beratenden Betriebsstätte
/
Leitstelle

PLZ / Ort:
Straße und Hausnummer:
Angaben zum Beratungsunternehmen*
BAFA-ID
Keine BAFA-ID bekannt

Durchführende Beraterin / durchführender Berater
/
Unternehmensdaten

Ich bestätige, dass
* mein Unternehmen nicht beratend oder schulend tätig ist oder werden wird.
* mein Unternehmen im Förderprogramm noch nicht als Beratungsunternehmen aufgetreten ist.
* über das Vermögen meines Unternehmens kein Insolvenzantrag gestellt wurde und keine Verpflichtung zu einem solchen Schritt besteht.
* der Zweck oder die Verwendung der Beihilfe meines Unternehmens nicht in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1407/2013 aufgelistet ist.
* mein Unternehmen in keinem Beteiligungsverhältnis zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Kammern) oder zu Religionsgemeinschaften bzw. deren jeweiligen Eigenbetrieben steht.
* mein Unternehmen nicht gemeinnützig oder eine Stiftung ist.
* mein Unternehmen die folgenden KMU-Kriterien der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 über die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) erfüllt und wie folgt eingestuft wird:
Unternehmenstyp: *
verbundenes Unternehmen Zwei oder mehrere Unternehmen sind miteinander verbunden, wenn sie eine der folgenden Beziehungen eingehen:
• Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens.
• Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.
• Ein Unternehmen kann aufgrund eines zwischen den Unternehmen geschlossenen Vertrags oder durch eine Klausel in der Satzung eines der Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausüben.
• Ein Unternehmen kann kraft einer Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in einem anderen Unternehmen ausüben.
Datenschutzrechtliche Belehrung
 
Hinweise zum Datenschutz
Förderung von Unternehmensberatungen für KMU
  1. Verantwortlicher, Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten:

    Verantwortlicher:
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Frankfurter Straße 29-35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-0
    Telefax: 06196 908-1800
    poststelle@bafa.bund.de

    Datenschutzbeauftragte/r:
    datenschutzbeauftragter@bafa.bund.de

  2. Datenverarbeitung:

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen des Zuwendungsverfahrens personenbezogene Daten. Insbesondere werden bei der Antragstellung und bei der Einreichung des Verwendungsnachweises die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
    • Angaben zur bzw. zum Antragstellenden samt Kontaktdaten,
    • Inhaltliche Beschreibung des Vorhabens samt Laufzeit, Bewilligungszeitraum sowie Unions-Kofinanzierungssatz,
    • die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle, ggf. Angabe des von der oder dem Antragstellenden mit einzelnen Maßnahmen beauftragten Dritten,
    • die für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Person,
    • Daten, die gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) zu veröffentlichen sind, sowie
    • Daten, die gemäß Art. 72 und Anhang XVII der Allgemeine Strukturfondsverordnung für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und Prüfungen des Vorhabens der Verordnung erforderlich sind.

    Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dem Zweck, das Zuwendungsverfahren im Rahmen der für das BAFA als Bewilligungsbehörde geltenden nationalen und europäischen Vorschriften ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Verarbeitung der Daten zum Zweck:
    • der Prüfung und Bescheidung des Förderantrags, der Prüfung des Verwendungsnachweises und der Auszahlung der Zuwendung sowie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im übrigen (ggf. einschließlich der Rückabwicklung von zu Unrecht bewilligten Zuwendungen und der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren);
    • der Durchführung der für Zuwendungen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) und des Bundes vorgeschriebenen Erfolgskontrollen (ggf. einschließlich statistischer Auswertung, Monitoring und Controlling sowie Evaluierung des Förderprogramms);
    • der für Zuwendungen des ESF Plus und des Bundes vorgeschriebenen Transparenzpflichten und der Überwachung der Mittelverwendung (Website der ESF-Verwaltungsbehörde, Zuwendungsdatenbank des Bundes).

    Die Verarbeitung der Daten zu den vorstehend genannten Zwecken ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BAFA als Bewilligungsbehörde erforderlich und beruht insoweit auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). In Bezug auf die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 beruht die Datenverarbeitung zudem auf Art. 4 et al. dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz Buchstabe c DSGVO.

    Die erhobenen Daten werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Bearbeitung abgeschlossen bzw. das Verfahren beendet worden ist.

  3. Empfänger der Daten (Kategorien):

    Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.

    Darüber hinaus erhält die vom Antragstellenden gewählte Leitstelle für die Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung Zugriff auf die Daten.

    Darüber hinaus übermittelt das BAFA im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung einzelne Daten an andere öffentliche Stellen.

    Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.

    Im Rahmen der Durchführung der haushalts- und europarechtlich vorgeschriebenen Kontrollen kann das BAFA personenbezogene Daten an die damit beauftragten Einrichtungen sowie an öffentliche Stellen weitergegeben, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben betraut sind (z. B. Leitstellen, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Bundesrechnungshof, Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), Europäischer Rechnungshof, ESF-Verwaltungs-, Bescheinigungs- und -Prüfbehörde des Bundes sowie die zwischengeschalteten Stellen).

    Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle, für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde öffentliche Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof), sowie - ausschließlich für statistische Zwecke - die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin.

    Folgende Informationen werden in einer Liste der Vorhaben entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060 veröffentlicht: u. a. Name des Zuwendungsempfängers, Postleitzahl des Vorhabens und Land, Bezeichnung des Vorhabens, Beginn und Ende der Förderung sowie Förderbetrag mit dem Kofinanzierungssatz und der Interventionskategorie.

    Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln (insbesondere Staatsanwaltschaft, Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)).

    Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zusammen, der hinreichend Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).

    Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

  4. Betroffenenrechte:

    Als Betroffene/r haben Sie das Recht, Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO) und sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO).

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit Sitz in Bonn.
 
Persönliche Erklärungen
Ich erkläre, dass
  • ich die Richtlinie über die Förderung von Unternehmensberatung für KMU in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen habe.
  • ich mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe. Ein rechtsgültiger der Ausführung zuzuordnender Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen.
  • mir bekannt ist, dass die von der Richtlinie geforderten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt des Informationsschreibens vollständig der Leitstelle vorzulegen sind.
  • ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und sie durch geeignete Unterlagen (im Original) belegen kann.
  • ich den beantragten Zuschuss nicht abtrete.
  • meine in den letzten drei Steuerjahren erhaltenen und beantragten De-minimis-Beihilfen unter der Höchstgrenze liegen. Eine Auflistung dieser De-minimis-Beihilfen und möglicher weiterer, nach Antragstellung zusätzlich beantragter oder bewilligter, De-minimis-Beihilfen erfolgt im Verwendungsnachweisverfahren.

    Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich um Beihilfen, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 bis zu einer bestimmten Höchstgrenze nicht der Genehmigungspflicht durch die Kommission unterliegen. Falls Sie bereits eine De-minimis-Beihilfe erhalten haben, ist Ihnen das mit dem Zuwendungsbescheid mitgeteilt worden. Anderenfalls handelt es sich bei der Beihilfe nicht um eine De-minimis-Beihilfe. Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs liegt die De-minimis-Höchstgrenze einschließlich der Förderung nach diesen Richtlinien bei 100.000 Euro, für alle übrigen gewerblichen Bereiche bei 200.000 Euro in den letzten 3 Steuerjahren vor Antragstellung.

Ich willige ein, dass
  • der Antrag mit anderen Anträgen und Verwendungsnachweisen auf Förderung i.S. des Subventionsgesetzes verglichen wird, soweit dies zur Überprüfung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzung erforderlich ist und dass die Leitstelle über die Entscheidung der Bewilligungsbehörde unterrichtet wird.
  • die Bewilligungsbehörde, die Leitstellen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesrechnungshof, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, die ESF-Verwaltungsbehörde, die ESF-Prüfbehörde des Bundes, sowie die zwischengeschalteten Stellen, zur Prüfung durch Einsicht - auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen - in sämtliche original Bücher, Belege sowie sonstige Geschäftsunterlagen soweit diese die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel betreffen, berechtigt sind.
  • ich und ggf. beteiligte Stellen verpflichtet sind, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die vorgenannten prüfberechtigten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  • die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzierung und Überprüfung/Prüfung erhoben, gespeichert und an die beauftragten Stellen weitergeleitet werden.
  • u. a. entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (z.B. auf der Website der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise Name des Zuwendungsempfängers, Bezeichnung und Zweck des Vorhabens, Beginn, Ende und Gesamtkosten des Vorhabens, PLZ sowie Unions-Kofinanzierungssatz.
  • die Bewilligungsbehörde die Daten in die Zuwendungsdatenbank des Bundes einpflegt (Verpflichtung nach § 44 BHO).
  • das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Einzelfall meinen Namen sowie Höhe und Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.

Hinweise:
  1. Die Antragsunterlagen und Verwendungsnachweisunterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zuwendung ausgezahlt wurde. Die Frist zur Belegaufbewahrung gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen oder weiteren nationalen und EU-rechtlichen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen (z. B. De-minimis-Bescheinigungen 10 Jahre) bestimmt sind. Sie sind den Prüfberechtigten auf Anforderung im Original vorzulegen.
  2. Zu Unrecht, insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben erhaltene Bundeszuschüsse sind nach den für Zuwendungen des Bundes und des ESF geltenden Bestimmungen, einschließlich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen.

Subventionserhebliche Tatsachen:
Dem antragstellenden Unternehmen ist bekannt, dass der beantragte Zuschuss zu den Beratungskosten für eine Unternehmensberatung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt und dass Subventionsbetrug strafbar ist.

Nach § 264 StGB macht sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der für die Bewilligung zuständigen Behörde macht, über subventionserhebliche Tatsachen täuscht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen/ Bescheinigungen gebraucht. Die subventionserheblichen Tatsachen, deren unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind nachfolgend aufgeführt.

Änderungen dieser Tatsachen sind unverzüglich dem BAFA gemäß § 3 Subventionsgesetz (SubvG) mitzuteilen. Strafbar macht sich auch, wer zum Zwecke der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Subventionen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Antragstellung missbraucht. Im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen ist gemäß § 4 Absatz 1 SubvG der versteckte Sachverhalt maßgeblich.

Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der §§ 3, 4 SubvG sind dem Unternehmen bekannt.

Im Antragsverfahren sind folgende Angaben und Erklärungen für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung subventionserheblich:
  • Firmenname
  • Unternehmenssitz
  • Betriebsstätte
  • Gründungsdatum
  • Angemeldeter Geschäftsgegenstand
  • beratende oder schulende Tätigkeit des Unternehmens
  • Tätigkeit als Beratungsunternehmen im Beratungsprogramm
  • Insolvenz
  • Zweck oder Verwendung der De-minimis-Beihilfe
  • Beteiligungsverhältnis zu öffentlicher Hand oder Religionsgemeinschaften
  • Gemeinnützigkeit/Stiftung
  • Unternehmenstyp und Unternehmensgröße
sowie alle Angaben und Erklärungen, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen, z. B. in Schreiben und Nachreichungen an die Bewilligungsbehörde oder die Leitstelle.

In dem sich an das Antragsverfahren anschließenden Verwendungsnachweisverfahren werden u. a. folgende Tatsachen subventionserheblich sein (eine ausführliche Unterrichtung erfolgt im Verwendungsnachweisformular):
  • Angaben im Verwendungsnachweisformular, z. B. zum Beratungsinhalt, zu Bankverbindung des antragstellenden Unternehmens, Beratungsdauer, Beratungskosten abzüglich gewährter Nachlässe/Rabatte, etc.
  • beauftragtes Beratungsunternehmen und durchführender Berater
  • Beratungsbericht
  • Beraterrechnung
  • Zahlungsnachweis
  • Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners (nur für Unternehmen bis zu einem Jahr nach Gründung zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich)
  • De-minimis- und EU-KMU-Erklärung
  • Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Subventionserheblich sind ferner folgende Erklärungen und Tatsachen, die für die Gewährung der Zuwendung von Bedeutung sind:
  • dass die Zahlung der Beratungskosten nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften der beauftragten Beraterin/des beauftragten Beraters oder mit ihr/ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet wurde; dies gilt auch für Leistungen durch einen vom Berater unabhängigen Dritten, der an der Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse hat;
  • dass das antragstellende Unternehmen für diese Beratung keinen weiteren Zuschuss bei anderen öffentlichen Stellen auf Bundes-, Landes-, kommunaler- oder EU-Ebene erhalten oder beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt;
  • dass die vorgelegten Unterlagen mit den Originalen übereinstimmen und durch original Geschäftsunterlagen jederzeit belegt werden können;
  • dass der Zuwendungszweck erreicht wird;
  • dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet ist bzw. die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Nach § 3 SubvG trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht. Er hat nach § 3 SubvG die Pflicht, der Bewilligungsbehörde oder der Leitstelle unverzüglich alle Änderungen zu den o.g. Tatsachen mitzuteilen.


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