Ich erkläre, dass- ich die Richtlinie über die Förderung von Unternehmensberatung für KMU in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen habe.
- ich mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe. Ein rechtsgültiger der Ausführung zuzuordnender Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen.
- mir bekannt ist, dass die von der Richtlinie geforderten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt des Informationsschreibens vollständig der Leitstelle vorzulegen sind.
- ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und sie durch geeignete Unterlagen (im Original) belegen kann.
- ich den beantragten Zuschuss nicht abtrete.
- meine in den letzten drei Steuerjahren erhaltenen und beantragten De-minimis-Beihilfen unter der Höchstgrenze liegen. Eine Auflistung dieser De-minimis-Beihilfen und möglicher weiterer, nach Antragstellung zusätzlich beantragter oder bewilligter, De-minimis-Beihilfen erfolgt im Verwendungsnachweisverfahren.
Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich um Beihilfen, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 bis zu einer bestimmten Höchstgrenze nicht der Genehmigungspflicht durch die Kommission unterliegen. Falls Sie bereits eine De-minimis-Beihilfe erhalten haben, ist Ihnen das mit dem Zuwendungsbescheid mitgeteilt worden. Anderenfalls handelt es sich bei der Beihilfe nicht um eine De-minimis-Beihilfe. Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs liegt die De-minimis-Höchstgrenze einschließlich der Förderung nach diesen Richtlinien bei 100.000 Euro, für alle übrigen gewerblichen Bereiche bei 200.000 Euro in den letzten 3 Steuerjahren vor Antragstellung.
Ich willige ein, dass- der Antrag mit anderen Anträgen und Verwendungsnachweisen auf Förderung i.S. des Subventionsgesetzes verglichen wird, soweit dies zur Überprüfung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzung erforderlich ist und dass die Leitstelle über die Entscheidung der Bewilligungsbehörde unterrichtet wird.
- die Bewilligungsbehörde, die Leitstellen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesrechnungshof, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, die ESF-Verwaltungsbehörde, die ESF-Prüfbehörde des Bundes, sowie die zwischengeschalteten Stellen, zur Prüfung durch Einsicht - auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen - in sämtliche original Bücher, Belege sowie sonstige Geschäftsunterlagen soweit diese die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel betreffen, berechtigt sind.
- ich und ggf. beteiligte Stellen verpflichtet sind, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die vorgenannten prüfberechtigten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzierung und Überprüfung/Prüfung erhoben, gespeichert und an die beauftragten Stellen weitergeleitet werden.
- u. a. entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (z.B. auf der Website der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise Name des Zuwendungsempfängers, Bezeichnung und Zweck des Vorhabens, Beginn, Ende und Gesamtkosten des Vorhabens, PLZ sowie Unions-Kofinanzierungssatz.
- die Bewilligungsbehörde die Daten in die Zuwendungsdatenbank des Bundes einpflegt (Verpflichtung nach § 44 BHO).
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Einzelfall meinen Namen sowie Höhe und Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.
Hinweise:- Die Antragsunterlagen und Verwendungsnachweisunterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zuwendung ausgezahlt wurde. Die Frist zur Belegaufbewahrung gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen oder weiteren nationalen und EU-rechtlichen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen (z. B. De-minimis-Bescheinigungen 10 Jahre) bestimmt sind. Sie sind den Prüfberechtigten auf Anforderung im Original vorzulegen.
- Zu Unrecht, insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben erhaltene Bundeszuschüsse sind nach den für Zuwendungen des Bundes und des ESF geltenden Bestimmungen, einschließlich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen.
Subventionserhebliche Tatsachen:Dem antragstellenden Unternehmen ist bekannt, dass der beantragte Zuschuss zu den Beratungskosten für eine Unternehmensberatung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt und dass Subventionsbetrug strafbar ist.
Nach § 264 StGB macht sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der für die Bewilligung zuständigen Behörde macht, über subventionserhebliche Tatsachen täuscht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen/ Bescheinigungen gebraucht. Die subventionserheblichen Tatsachen, deren unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind nachfolgend aufgeführt.
Änderungen dieser Tatsachen sind unverzüglich dem BAFA gemäß § 3 Subventionsgesetz (SubvG) mitzuteilen. Strafbar macht sich auch, wer zum Zwecke der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Subventionen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Antragstellung missbraucht. Im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen ist gemäß § 4 Absatz 1 SubvG der versteckte Sachverhalt maßgeblich.
Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der §§ 3, 4 SubvG sind dem Unternehmen bekannt.
Im Antragsverfahren sind folgende Angaben und Erklärungen für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung subventionserheblich:
- Firmenname
- Unternehmenssitz
- Betriebsstätte
- Gründungsdatum
- Angemeldeter Geschäftsgegenstand
- beratende oder schulende Tätigkeit des Unternehmens
- Tätigkeit als Beratungsunternehmen im Beratungsprogramm
- Insolvenz
- Zweck oder Verwendung der De-minimis-Beihilfe
- Beteiligungsverhältnis zu öffentlicher Hand oder Religionsgemeinschaften
- Gemeinnützigkeit/Stiftung
- Unternehmenstyp und Unternehmensgröße
sowie alle Angaben und Erklärungen, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen, z. B. in Schreiben und Nachreichungen an die Bewilligungsbehörde oder die Leitstelle.
In dem sich an das Antragsverfahren anschließenden Verwendungsnachweisverfahren werden u. a. folgende Tatsachen subventionserheblich sein (eine ausführliche Unterrichtung erfolgt im Verwendungsnachweisformular):
- Angaben im Verwendungsnachweisformular, z. B. zum Beratungsinhalt, zu Bankverbindung des antragstellenden Unternehmens, Beratungsdauer, Beratungskosten abzüglich gewährter Nachlässe/Rabatte, etc.
- beauftragtes Beratungsunternehmen und durchführender Berater
- Beratungsbericht
- Beraterrechnung
- Zahlungsnachweis
- Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners (nur für Unternehmen bis zu einem Jahr nach Gründung zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich)
- De-minimis- und EU-KMU-Erklärung
- Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Subventionserheblich sind ferner folgende Erklärungen und Tatsachen, die für die Gewährung der Zuwendung von Bedeutung sind:
- dass die Zahlung der Beratungskosten nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften der beauftragten Beraterin/des beauftragten Beraters oder mit ihr/ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet wurde; dies gilt auch für Leistungen durch einen vom Berater unabhängigen Dritten, der an der Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse hat;
- dass das antragstellende Unternehmen für diese Beratung keinen weiteren Zuschuss bei anderen öffentlichen Stellen auf Bundes-, Landes-, kommunaler- oder EU-Ebene erhalten oder beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt;
- dass die vorgelegten Unterlagen mit den Originalen übereinstimmen und durch original Geschäftsunterlagen jederzeit belegt werden können;
- dass der Zuwendungszweck erreicht wird;
- dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet ist bzw. die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Nach § 3 SubvG trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht. Er hat nach § 3 SubvG die Pflicht, der Bewilligungsbehörde oder der Leitstelle unverzüglich alle Änderungen zu den o.g. Tatsachen mitzuteilen.