a) Ich erkläre für das antragstellende Unternehmen, dass- ich die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Maßnahme "INVEST-Zuschuss für Wagniskapital" in der aktuell gültigen Fassung zur Kenntnis genommen habe und für mich als verbindlich ansehe.
- das Unternehmen zum Zeitpunkt dieser Antragstellung im Sinne von Anlage A, Abschnitt II der Richtlinie nicht älter als sieben Jahre ist.
- das Unternehmen zum Zeitpunkt dieser Antragstellung über weniger als 50 Mitarbeiter/innen (Vollzeitäquivalente) und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro verfügt. Es handelt sich um ein kleines Unternehmen im Sinne von Anlage A, Abschnitt III der Richtlinie.
- sich das Unternehmen derzeit nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Anlage A, Abschnitt IV der Richtlinie befindet.
- das Unternehmen derzeit an keiner Börse gelistet ist. Ein Börsengang ist auch nicht vorbereitet. Es sind keine Vereinbarungen getroffen, dass das Unternehmen Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens wird, das diese Voraussetzung nicht erfüllt.
- das Unternehmen seinen Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat. Hat das Unternehmen seinen Hauptsitz im EWR, aber nicht in Deutschland, verfügt es mindestens über eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung oder eine im Gewerberegister eingetragene Betriebsstätte in Deutschland.
- das Unternehmen und seine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte fortlaufend, hauptsächlich in einem innovativen Geschäftsfeld und wirtschaftlich - mit Gewinnerzielungsabsicht - gemäß Anlage A, Abschnitt VI und VII der Richtlinie aktiv sein wird. Sollte zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs des Investierenden noch keine wirtschaftliche Aktivität aufgenommen worden sein, wird das Unternehmen spätestens ein Jahr nach Anteilserwerb des Investierenden die Geschäftstätigkeit im vorgenannten Sinne aufnehmen und danach fortlaufend wirtschaftlich aktiv sein.
- sofern das Unternehmen von einem anderen Unternehmen abhängig im Sinne von Anlage A, Abschnitt V der Richtlinie ist, das herrschende Unternehmen die in Ziffer 4.1.1, Spiegelstriche 1 - 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt und seinen Hauptsitz im EWR hat.
- das Unternehmen mit der Anteilsausgabe kommerzielle Ziele verfolgt. Die durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen erhaltenen finanziellen Mittel werden innerhalb von zwei Jahren nach der Anteilsausgabe (bzw. nach Abschluss des Darlehensvertrags im Falle eines Wandeldarlehens) für eine Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld eingesetzt. Mit den finanziellen Mitteln werden keine Verluste vorangegangener Jahre ausgeglichen.
- das Unternehmen durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen über zusätzliche finanzielle Mittel verfügen wird. Das heißt, das Geld wird dem Unternehmen durch den Investierenden von außen zugeführt. Es werden durch die Anteilsausgabe keine Kredite des Investierenden an das Unternehmen abgelöst oder zuvor bestehende Nachrangdarlehen in Eigenkapital gewandelt.
- das Unternehmen mit dem zukünftigen Investierenden nicht im Sinne der Vorgaben von Anlage A, Abschnitt IX der Richtlinie verbunden ist/ sein wird.
- der zukünftige Investierende durch die erworbenen Anteile voll an Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt sein wird. Es handelt sich um gewöhnliche, voll Risiko tragende Anteile am Unternehmen im Sinne von Anlage A, Abschnitt I, der Richtlinie.
- es sich bei den durch den zukünftigen Investierenden erworbenen Anteilen um neu ausgegebene Anteile handelt. Es werden nicht bereits bestehende Anteile eines/r anderen Gesellschafters/Gesellschafterin oder Aktionärs/Aktionärin übernommen.
- das Unternehmen die Voraussetzung einhalten wird, wonach pro Unternehmen maximal Anteilsausgaben im Wert von bis zu 3 Millionen Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden können.
- es bereit ist, an künftigen Evaluationen der Maßnahme "INVEST-Zuschuss für Wagniskapital" teilzunehmen und die hierfür notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
b) Ich erkläre für das antragstellende Unternehmen, dem BAFA unmittelbar anzuzeigen, wenn vor dem Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb durch den Investierenden)- das Unternehmen seinen Hauptsitz nach außerhalb des EWR verlegt oder keine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung oder eine im Gewerberegister eingetragene Betriebsstätte in Deutschland mehr hat.
- das Unternehmen nicht mehr fortlaufend, hauptsächlich in einem innovativen Geschäftsfeld oder nicht mehr wirtschaftlich - mit Gewinnerzielungsabsicht - gemäß Anlage A, Abschnitt VI und VII der Richtlinie aktiv ist.
- die Anteile mit das Risiko des Investierenden mindernden Nebenabreden beziehungsweise Vereinbarungen im Sinne von Anlage A, Abschnitt I der Richtlinie verbunden werden.
c) Mir ist bekannt, dass- es sich bei den vorstehenden Antragsangaben (mit Ausnahme der Angaben zur E-Mail-Adresse und der Telefonnummer) sowie den vorstehenden Erklärungen unter den Buchstaben a und b um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach §264 StGB ist mir bekannt.
- die Anteile des Investierenden, für die dieser den Zuschuss für Wagniskapital beantragen wird, nur innerhalb folgender Grenzen liegen dürfen: Der Ausgabepreis der Anteile muss mindestens 10.000 € betragen. Ist die Bezahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investierenden mindestens eine Höhe von 10.000 € haben. Jede natürliche Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter/in einer Beteiligungsgesellschaft) kann bis zu einer maximalen Beteiligungshöhe von insgesamt 400.000 € gefördert werden. Dabei können pro Einzelinvestment einer natürlichen Person maximal 200.000 € Beteiligungshöhe gefördert werden.
- der Investierende nicht bereits unmittelbar oder mittelbar Anteile des Unternehmens halten darf und auch nicht im Sinne von Anlage A Abschnitt IX der Richtlinie mit dem Unternehmen verbunden sein darf.
- eine Anzeige gegenüber dem BAFA gemäß Buchstabe b dieses Antrages dazu führt, dass das BAFA die Zuwendung ganz oder teilweise zurückfordern kann.
- die Anteilsausgabe erst nach Antragstellung durch den Investierenden erfolgen darf.
d) Ich erkläre mich für das antragstellende Unternehmen damit einverstanden, dass- die vom Unternehmen eingereichten Unterlagen nicht zurückgeschickt, sondern durch das BAFA vernichtet werden.
- das BAFA das Thema des Vorhabens, den/die Bescheidempfänger/in und die ausführende Stelle, den Bewilligungszeitraum sowie sonstige Angaben aus diesem Antragsformular an Mitglieder des deutschen Bundestages, Ausschüsse des Deutschen Bundestages, das BMWK, an andere fördernde öffentliche Stellen und - ausschließlich für statistische Zwecke - an die damit beauftragte Einrichtung sowie mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben durch Dritte anhand der Antragsangaben weitergibt. Binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids über die Feststellung der Förderfähigkeit kann ich eine begründete Textänderung des Themas vorschlagen. Des Weiteren werde ich binnen dieser Frist das BAFA benachrichtigen, wenn meines Wissens durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.
- das BAFA und der Bundesrechnungshof bis zu fünf Jahren nach Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach dem Anteilserwerb durch den Investierenden) die Förderfähigkeit des Unternehmens durch Einsicht in sämtliche Unterlagen des Unternehmens sowie durch örtliche Erhebungen prüfen können. Auf Anforderung wird das Unternehmen Unterlagen, wie beispielsweise die aktuelle Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung, zur Prüfung an das BAFA beziehungsweise den Bundesrechnungshof übersenden.
- die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland auf Datenträger gespeichert und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Wirtschaftsförderung verwendet werden. Mir ist bekannt, dass zur Erhöhung der Transparenz der Fördermaßnahmen der Bund Angaben über den/die Empfänger/in der Zuwendung, über das eingegangene Investment und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlichen kann.
HinweiseTatsachen, die für die Feststellung der Förderfähigkeit maßgeblich sind, stellen Tatsachen im Sinne von § 263 beziehungsweise § 264 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Bei Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht über die für die Feststellung der Förderfähigkeit maßgeblichen Tatsachen beziehungsweise bei Angabe unzutreffender Tatsachen kommt eine Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug) beziehungsweise § 264 StGB (Subventionsbetrug) in Betracht. Für Unternehmen ist der beantragte Zuschuss eine Subvention im Sinne von § 264 StGB. Nach § 2 Subventionsgesetz (SubvG) wird darauf hingewiesen, dass die Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen des Zuschusses abhängig ist, subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind. Nach § 3 SubvG trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht. Der Subventionsbetrug ist strafbar.