Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen (Kompressionsanlagen)
Hinweise gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des behördlichen Datenschutzbeauftragten:
Verantwortlicher:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-0
Telefax: 06196 908-1800
Datenschutzbeauftragte/r:
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, Rechtliche Grundlage:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen der Antragstellung die folgenden personenbezogenen Daten:
o Angaben zum Antragsteller samt Kontaktdaten,
o Inhaltliche und technische Beschreibung des Vorhabens samt Standort/Erfüllungsort, Laufzeit sowie Bewilligungszeitraum,
o den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle, ggf. Angabe des vom Antragsteller mit einzelnen Maßnahme beauftragten Dritten,
o den für die Durchführung des Vorhabens Verantwortlichen,
o die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung bzw. der Finanzplan des Zuwendungsempfängers.
Die Angaben erfolgen im Rahmen der Antragstellung freiwillig durch den Antragsteller oder die von ihm beauftragte Person. Die Betroffenen willigen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a DSGVO). Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dazu, das BAFA in die Lage zu versetzen, den Förderantrag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu bearbeiten. Die erhobenen Daten werden gemäß gesetzlicher und behördlicher Fristen und Vorgaben aufbewahrt.
Weitergabe von Daten an Dritte:
Der Zuwendungsgeber kann die unter Ziffer 2 genannten Daten an Mitglieder des Deutschen Bundestags, an andere fördernde öffentliche Stellen und für statistische Zwecke und zur Evaluierung an die damit beauftragten Einrichtungen weitergeben. Auch bei einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben durch Dritte (z. B. Bundesrechnungshof) anhand der Antragsdaten können die Daten weitergegeben werden. Weiterhin werden zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere bei Zuwendungen bzw. Auftragsvergaben, die Daten an die Deutsche Bundesbank sowie an die Bundeskasse weitergegeben.
Betroffenenrechte:
Als Betroffene/r haben Sie das Recht,
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Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber dem BAFA zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird (Artikel 7 Absatz 3 DSGVO),
Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO).
die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO),
die Löschung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (Artikel 17 DSGVO),
die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 18 DSGVO),
Ihre personenbezogenen Daten, die sie dem BAFA bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen (Artikel 20 DSGVO),
jederzeit aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen (Artikel 21 DSGVO), und
sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO). Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Graurheindorfer Str. 153, 53117 Bonn
Die Fachunternehmererklärung ist Bestandteil des
Verwendungsnachweises
 im Programm zur Förderung von
Maßnahmen an Kälte- oder Klimaanlagen. Es richtet sich an
Fachunternehmen der Kälte- und Klimatechnik
, deren
Kunden beim BAFA eine Förderung einer Kälte- oder Klimaanlage beantragt und einen Zuwendungsbescheid erhalten
haben.
Hinweise zur Vorgehensweise:
-   Fachunternehmen der Kälte- und Klimatechnik stellen ihren Kunden (=Antragsteller) die ausgefüllte
     Fachunternehmererklärung
in elektronischer Form
 zu Verfügung (pdf).
-   Der Antragsteller reicht die Fachunternehmererklärung als Anlage zum Verwendungsnachs beim BAFA ein
     (VN-Portal)
-   Das BAFA prüft anhand der Fachunternehmererklärung sowie weiterer Dokumente und Nachweise die
     zweckentsprechende Verwendung der Förderung.
-   Ohne diese Angaben wird der bewilligte Zuschuss nicht ausgezahlt.
Die mit * gekennzeichneten Angaben sind Pflichtangaben. Sie sind zwingend erforderlich.
Fachunternehmererklärung für Kompressionskälte- oder
Kompressionsklimaanlagen
Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen
(Kompressionsanlagen)
Vorgangsnummer*
Standort der Anlage*
Straße
PLZ
Ort
Hausnr.
Firmenname
Straße
PLZ
Ort
Fachunternehmer / Kälteanlagenbauer*
Hausnr.
E-Mail
Name des Antragstellers*
Art der durchgeführten Maßnahme (Basisförderung)*
1
Einwilligungserklärung gemäß Artikel 7 DSGVO
Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten zu den oben genannten Zwecken verarbeitet werden. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich
diese Einwilligung jederzeit gegenüber dem BAFA widerrufen kann.
Folgende Hauptkomponenten wurden ausgetauscht
Art der Anlage (Basisförderung)*
Bei der neuen / sanierten Anlage handelt es sich um eine
(Verdichtermotorleistung) in kW:
kg
kW
Kältemittel
Normalkühlung (NK)
Tiefkühlung (TK)
Klimaanwendung
der neuen / sanierten Anlage*
Kälte- und Antriebsleistung der Verdichter im Auslegungspunkt*
Alle NK-Verdichter
Alle TK-Verdichter
Alle Klima-Verdichter
Elektrische
Antriebsleistung [kW]
Kälteleistung
[kW]
... der neuen bzw. der zusätzlich
installierten Komponenten
... der aus dem Bestand weiter
betriebenen Komponenten
Kälteleistung
[kW]
Elektrische
Antriebsleistung [kW]
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R-
R-
R-
R-
R-
R-
der Bestandsanlage vor der Sanierung9
Energieeffizienzkomponenten und -maßnahmen12
Die neue / sanierte Kompressionskälte- oder -klimaanlage ist mit folgenden Energieeffizienzkomponenten bzw.
Energieeffizienzmaßnahmen ausgestattet:
Energieeffizienzkomponenten und –maßnahmen bei Verkaufskühlmöbeln im Lebensmittelhandel
Durchgeführte Maßnahmen der Bonusförderung
Zusätzlich zu den Maßnahmen der Basisförderung wurden folgende Komponenten installiert
kWh
kW
kWh
Wärmespeicherkapazität in kWh
Kältemittel der Wärmepumpe
Verdampferleistung der Wärmepumpe in kW
Energiespeicherkapazität des Kältespeichers in kWh
Falls an der Umsetzung von Maßnahmen an der Kälte- und Klimaanlagen
mehrere Fachunternehmer
beteiligt sind, ist der Fachunternehmer einzutragen, der die Anlage
in Betrieb nimmt und die Anlage dem Betreiber übergibt (Abnahme der Anlage).
Die neue Anlage wird als Neuerrichtung im Sinne der Förderrichtlinie eingestuft und ist nur förderfähig, wenn ein halogenfreies Kältemittel eingesetzt wird (bzw. ein
Kältemittel mit einem GWP < 750 bei kleinen Kompressionsanlagen).
Die neue Anlage wird als Neuerrichtung im Sinne der Förderrichtlinie eingestuft und ist nur förderfähig, wenn ein halogenfreies Kältemittel eingesetzt wird. Sie wird als
Vollsanierung eingestuft, wenn Kältemittel mit einem GWP bis max. 1.500 eingesetzt werden (GWP bei Mono-Split-Klimaanlagen max. 750).
Die neuen Kältekreise werden als Neuerrichtung im Sinne der Förderrichtlinie eingestuft. Sie sind nur förderfähig, wenn ein halogenfreies Kältemittel eingesetzt wird
(bzw. ein Kältemittel mit einem GWP < 750 bei kleinen Kompressionsanlagen).
Die neue Anlage wird als Neuerrichtung im Sinne der Förderrichtlinie eingestuft, wenn halogenfreie Kältemittel eingesetzt werden. Sie wird als Vollsanierung eingestuft,
wenn Kältemittel mit einem GWP bis max. 1.500 eingesetzt werden (GWP bei Mono-Split-Klimaanlagen max. 750).
Die neue Anlage wird als Neuerrichtung im Sinne der Förderrichtlinie eingestuft und ist nur förderfähig, wenn ein halogenfreies Kältemittel eingesetzt wird (bzw. ein
Kältemittel mit einem GWP < 750 bei kleinen Kompressionsanlagen).
Bei Teilsanierung werden maximal drei von vier Hauptkomponenten einer Kompressionsanlage saniert. Wenn alle Hauptkomponenten saniert werden, handelt es sich
nicht um eine Teilsanierung im Sinne der Förderrichtlinie sondern um eine vollständige Sanierung. Ändern Sie in diesem Fall bitte Ihre Angabe im Feld „Art der
Maßnahme (Basisförderung)".
Die Anlage wird als
Teilsanierung
 im Sinne der Förderrichtlinie eingestuft und ist nur dann förderfähig, wenn ein Kältemittel mit einem GWP bis max. 1.500 eingesetzt
wird (bzw. ein Kältemittel mit einem GWP < 2.500 bei Supermarktanlagen).
Angaben zum
Kältemittel der
Bestandsanlage
 sind erforderlich, wenn am Standort eine Kälte- oder Klimaanlage vorhanden war,
·
die in Gänze demontiert wurde
·
die energetisch optimiert wurde und ein oder mehrere zusätzliche Kältekreisläufe installiert wurde(n), die kältemittelseitig, soleseitig oder wasserseitig mit
der vorhandenen Anlage verbunden sind
·
bei der mindestens eine aber nicht alle Hauptkomponenten, d.h. Verdichter und/oder Verflüssiger/Kühlturm und/oder Verdampfer/Luftkühler und/oder
Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik) ausgetauscht wurde.
Bitte tragen Sie hier nur die Kälteleistung / Antriebsleistung der Anlage ein, die Gegenstand dieses Antrages ist.
Folgende Vorgaben sind bei der Berechnung der Kälteleistung zu beachten: Bei Direkt-Verdampfungs-Kälteanlagen bzw. Flüssigkeitskühlsätzen (Kälteanlagen mit
indirekter Verdampfung) sind auf der Verdampfer-Seite projektspezifische Verdampfungs-Temperaturen bzw. projektspezifische Vorlauf-Temperaturen anzunehmen.
Auf der Verflüssiger-Seite sind bei luftgekühlten Kälteanlagen 35 °C am Außenwärmetauscher (Verflüssiger), bei wassergekühlten Kälteanlagen 30 °C Wassertemperatur
am Einlass des Verflüssigers (Verflüssiger bzw. Kondensator) anzunehmen. Bei CO
2
-Booster Anlagen soll mit einer Temperatur von 36 °C am Austritt des Gaskühlers
gerechnet werden.
Angaben zur Kälteleistung und elektrischen Antriebsleistung
der Bestandsanlage
 sind erforderlich, wenn am Standort eine Kälte- oder Klimaanlage vorhanden war,
·
die energetisch optimiert wurde und ein oder mehrere zusätzliche Kältekreisläufe installiert wurde(n), die kältemittelseitig, soleseitig oder wasserseitig mit
der vorhandenen Anlage verbunden sind
·
bei der mindestens eine aber nicht alle Hauptkomponenten, d.h. Verdichter und/oder Verflüssiger/Kühlturm und/oder Verdampfer/Luftkühler und/oder
Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik) ausgetauscht wurde.
Neu errichtete oder vollständige sanierte Kälte- oder Klimaanlagen sind nur dann förderfähig, wenn sie mit
allen hier genannten Energieeffizienzkomponenten und -
maßnahmen
 ausgestattet sind. Teilsanierte Kälte- und Klimaanlagen müssen Energieeffizienzkomponenten und -maßnahmen ausgestattet sein, die sich auf die
teilsanierten Hauptkomponenten (Verdichter, Verflüssiger/Kühlturm, Verdampfer/Luftkühler).
Die Öko-Design-Richtlinie bildet den europäischen Rechtsrahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter
Produkte. Die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und
Prozesskühlern sind in der in der VERORDNUNG (EU) 2015/1095 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2015 (ABl. L 177/19 vom 08.07.2015) zusammen gefasst.
Voraussetzung für die Förderung eines Wärmespeichers mit Wärmeübertrager ist die Nutzung der Abwärme zu Heizzwecken, z-B. Gebäudeheizung,
Brauchwassererwärmung oder Abtauung der Verdampfer mit Warmsole. Die gespeicherte Abwärme muss zumindest teilweise aus der Kälteanlage stammen.
Voraussetzung für die Förderung einer Wärmepumpe mit Wärmeübertrager ist die Nutzung der Abwärme zu Heizzwecken, z.B. Gebäudeheizung,
Brauchwassererwärmung oder Abtauung der Verdampfer mit Warmsole. Bei der Wärmepumpe muss es sich um ein separates Gerät handeln. Der Verdampfer der
Wärmepumpe muss mit Abwärme der Kälteanlage versorgt werden. Darüber hinaus muss die Wärmepumpe mit einem holgenfreien Kältemittel betrieben werden.
Voraussetzung für die Förderung eines Kältespeichers ist ein Temperaturniveau des Speichermediums von 0 Grad Celsius oder darunter.
Der / die Freikühler muss / müssen in der Lage sein, den Kälteleistungsbedarf unterhalb einer Außentemperatur von +8 Grad Celsius vollständig zu decken.
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