Ich/Wir erkläre(n),- die Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft und in Kommunen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (E-Lastenfahrrad-Richtlinie) in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen zu haben,
- dass keine behördliche Genehmigung für die durchzuführenden Maßnahmen erforderlich ist, bzw. - sofern eine behördliche Genehmigung erforderlich ist - sie auf Verlangen vorgelegt werden kann,
- keinen rechtsgültigen der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen zu haben,
- alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und sie durch geeignete Unterlagen belegen zu können,
- dass der beantragte oder bewilligte Zuschuss nicht abgetreten wurde und nicht abgetreten wird und
- dass über das Vermögen des antragstellenden Unternehmens kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist bzw. sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, von den gesetzlichen Vertretern der juristischen Person, keine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben wurde oder sie nicht zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Mir/Uns ist bekannt, dass zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen zurückzuzahlen sind, dass die beantragte Zuwendung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der §§ 3,4 Subventionsgesetz (SubvG) sind dem Unternehmen bekannt. Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind nachfolgend aufgeführt. Änderungen dieser Tatsachen sind unverzüglich gegenüber dem BAFA mitzuteilen und dass gemäß § 4 Absatz 1 SubvG im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der versteckte Sachverhalt maßgeblich ist.
Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind:- Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind, sind
- Angaben zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellers:
- Name bzw. Firmenname und Ansprechpartner
- Adresse
- Rechtsform des Antragstellers
- Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung
- Angaben zur geplanten Maßnahme:
- Angaben zur Art des Fahrzeugs
- Angaben zum Hersteller und Typ des E-Lastenfahrrads
- Angaben zur Anzahl der E-Lastenfahrräder
- Angaben zum geplanten Einsatzzweck
- die oben aufgeführten Angaben und Bestätigungen:
- zum Maßnahmenbeginn
- zur Fabrikneuheit des Lastenfahrrads und des Lastenanhängers mit Elektroantrieb
- zur Konzeption des Lastenfahrrads sowie zur Nutzung für den Transport von Personen und für private Einsatzzwecke
- zu De-minimis-Beihilfen
- zum Eigenanteil an der Investition
- zum Betrieb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
- zu eröffneten oder bevorstehenden Insolvenzverfahren
- Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind
Subventionserheblich sind ferner folgende Tatsachen, die dem BAFA bei der Durchführung des Vorhabens nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids nebst Anlagen mitzuteilen sind.
- dass das antragstellende Unternehmen nach Vorlage des Antrags und nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für das gleiche Vorhaben bzw. denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder dass er Mittel von Dritten erhält
- dass der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern
- dass sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist
- dass weitere Förderungen in Anspruch genommen wurden (unerlaubte Kumulierung)
- dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet wird
Subventionserheblich sind auch die anzugebenden Tatsachen im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen.
Nach § 3 SubvG vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht.
Ich habe die Angaben zu den subventionserheblichen Tatsachen im Hinblick auf die mir mitgeteilten Vorschriften und Regelungen über die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs überprüft. Ferner ist mir bekannt, dass ich verpflichtet bin, Ihnen unverzüglich alle Änderungen der vorgenannten subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Der/Die Anstragsteller/in erklärt sich damit einverstanden, dass- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Anspruchsberechtigung durch Einsicht in sämtliche Unterlagen des Unternehmens prüfen kann sowie durch eine Prüfung vor Ort durchführen kann,
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen unternehmensbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrags nutzt, soweit dies zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist oder statistischen Zwecken dient,
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Daten zum Zweck der schnelleren und kostengünstigen Abwicklung des Verfahrens mittels elektronischer Datenverarbeitung speichert, verarbeitet und statistisch auswertet,
- dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz der Name des Unternehmens mitgeteilt werden kann,
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung der Anspruchsberechtigung Daten von anderen Behörden abrufen kann,
- das Unternehmen auf die Rücksendung sämtlicher Unterlagen verzichtet und
- dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und seinen Beauftragten auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen gegeben wird, die für die Beurteilung erforderlich sind.
Einverständniserklärung zur Weitergabe von unternehmensbezogenen Daten zu statistischen Zwecken
Der Antragssteller erklärt, dass- zum Zwecke einer Evaluierung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder dessen Beauftragten Einsicht in alle dafür erforderlichen Bücher und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Förderverfahren genommen werden kann und
- das Bundesmisterium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Investitionszuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.
Zur BeachtungDie Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt. Fehlende und / oder unvollständige Unterlagen führen zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Entscheidung über Ihren Antrag.