Antrag auf Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)

nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 17. November 2022

Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die antragstellende Person oder antragstellende Organisation erfolgen.

Bitte beachten Sie des Weiteren, dass die Gewährung von Fördermitteln unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel steht.
Anmeldung
für mich selbst als bevollmächtigte Person
Privatperson Organisation
Angaben zur Bevollmächtigung

Ich wurde durch die nachfolgend bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als Bevollmächtige/Bevollmächtigter gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz bestellt. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen. Vom Antragstellenden liegt die Kenntnis und das Einverständnis vor, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die bevollmächtigte Organisation/Person versendet. Der Antragstellende ist und bleibt Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die bevollmächtigte Organisation/Person handelt im Namen des Antragstellenden, die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trägt der Antragstellende.

Ansprechpartner:
/
Für eventuelle Rückfragen.

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.

Antragsteller muss dem Fahrzeughalter entsprechen! Nur dann ist eine Auszahlung des Umweltbonus möglich.
Angaben zur antragstellenden Person
Bitte geben Sie den rechtsverbindlichen Namen der Organisation an.

Ansprechpartner
/

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.

Fahrzeughalter/in

Ja Nein

Bei 'Nein': *

*
Nicht antragsberechtigt sind unter anderem:
  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen,
  • alle öffentlichen Einrichtungen des Staates, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllen,
  • Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen
  • Antragstellerinnen/Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Dasselbe gilt für Antragstellerinnen/Antragsteller und (sofern die Antragstellerin/der Antragsteller eine juristische Person ist), für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Angaben zum Antrag *
Kauf
Privates Leasing
Gewerbliches Leasing
Angaben zum Fahrzeug
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie für die Beantragung von mehreren Fahrzeugen nur ein Fahrzeugmodell auswählen können.

Fahrzeugart:

Bitte beachten Sie, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind und damit kein Anspruch auf die Förderung besteht, wenn dass zu fördernde Fahrzeugmodell zum Zeitpunkt der Antragstellung sich nicht auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befindet.


Die Zulassung Ihres Fahrzeuges muss vor Antragstellung erfolgt sein. Wenn Sie bereits jetzt absehen können, dass Sie diese Anforderungen nicht erfüllen können, weil Sie z. B. noch auf die Bestätigung Ihrer Zulassungsbehörde warten, dann stellen Sie Ihren Antrag bitte zu einem späteren Zeitpunkt. Sollte das Zulassungsdatum nach dem Tag der Antragstellung liegen, verlieren Sie leider Ihren Förderanspruch.

Neuwagen    junge Gebrauchte
Neufahrzeugpreis 16% MwSt.    Neufahrzeugpreis 19% MwSt

Gebrauchtfahrzeugpreis 16% MwSt    Gebrauchtfahrzeugpreis 19% MwSt


Der Gebrauchtwagenpreis beinhaltet pauschalisierten Wertverlust i.H.v. 20% auf den Bruttolistenpreis des Neufahrzeugs und die Herstellerbeteiligung zzgl. MwSt. Kauf eines jungen gebrauchten Fahrzeugs (Beispielrechnung)
Bruttogesamtpreis des Neufahrzeuges             47.000 Euro
davon 80% (Wertverlust i.H.v. 20%)              37.600 Euro
- abzüglich Herstelleranteil (brutto 19%)        1.785 Euro (entspricht 1.500 Euro netto)
= max. Kaufpreis des jungen Gebrauchtfahrzeuges 35.815 Euro

Eingabe aller Fahrzeug-Ident-Nummern

Einlesen aller Fahrzeug-Ident-Nummern

Mit Hilfe einer csv-Datei mit dem Format "zulassungsdatum;idNr;prueffziffer" können massenhaft (bis zu 500) Fahrzeug-Ident-Nummern (FINs) in dieses Formular eingelesen werden.
Siehe hierzu die Beispiel-Datei: BspFINsNeuwagen.csv
Mit Hilfe einer csv-Datei mit dem Format "zulassungsdatum;idNr;prueffziffer;erstzulassung" können massenhaft (bis zu 500) Fahrzeug-Ident-Nummern (FINs) in dieses Formular eingelesen werden.
Siehe hierzu die Beispiel-Datei: BspFINsGebraucht.csv
Einlesen der csv-Datei mit FIN-Daten:



Nr. Zulassungsdatum
[TT.MM.JJJJ] *
Fahrzeug-Ident-Nummer, Prüfziffer * Datum der Erstzulassung
[TT.MM.JJJJ] *
  Meldung
1. Zeile entfernen

Erklärung zum Herstelleranteil
Doppelförderung
Ausgenommen vom Kumulationsverbot sind aufgrund der Verwaltungsvereinbarung der jeweiligen Fördermittelgeber mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die nachfolgend genannten Förderprogramme:
  • Förderrichtlinie Elektromobilität (BMDV)
  • Markthochlauf NIP2 (BMDV-Förderprogramm)
  • Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen (Land Mecklenburg-Vorpommern)
  • Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO - Land Berlin)
  • Klimaschutzoffensive für den Mittelstand der KfW
  • Investitionskredit Nachhaltige Mobilität für Kommunen und Unternehmen (KfW)
  • BW-e-Solar-Gutschein (Land Baden-Württemberg)
  • Förderprogramm Inklusionstaxi Berlin (Land Berlin)
  • Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Prämie)
  • Taxiladekonzept für Elektrotaxis im öffentlichen Raum (TALAKO - Stadt Köln)
Zudem sind die folgenden Förderprogramme des BMWK mit dem Umweltbonus kombinierbar:
  • Flottenaustauschprogramm Sozial und Mobil
  • Sofortprogramm Saubere Luft
Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung für die genannten Förderprogramme noch nicht erfolgt sein darf. Andernfalls ist eine Antragstellung nicht möglich.
Bankverbindung des/der Antragstellers/in
Datenschutzrechtliche Belehrung
 
Hinweise zum Datenschutz
  1. Verantwortliche Behörde, Kontaktdaten der behördlichen Fachperson für Datenschutz:

    Verantwortliche Behörde:
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Frankfurter Straße 29-35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-0
    Telefax: 06196 908-1800
    poststelle@bafa.bund.de

    Fachperson für Datenschutz:
    datenschutzbeauftragter@bafa.bund.de

  2. Datenverarbeitung:

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen des Zuwendungsverfahrens personenbezogene Daten. Insbesondere werden bei der Antragstellung die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
    • Angaben zur antragstellenden Person sowie zur antragstellenden Organisation samt Kontaktdaten der am Projekt beteiligten Beschäftigten,
    • fahrzeugbezogene Angaben einschließlich der FIN,
    • Inhaltliche und technische Beschreibung des Vorhabens samt Standort/Erfüllungsort, Laufzeit sowie Bewilligungszeitraum,
    • Angaben zur Zuwendungsempfängerin, zum Zuwendungsempfänger und zur ausführenden Stelle, gegebenenfalls Angaben über die mit einzelnen Maßnahmen beauftragten Dritten,
    • Angaben der zur Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Person,
    • Angaben zur Höhe der Zuwendung und zur Eigenbeteiligung bzw. zum Finanzplan der Zuwendungsempfängerin, des Zuwendungsempfängers.

    Darüber hinaus werden nach der Antragstellung auf der gesetzlichen Grundlage des § 39 Absatz 3a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) durch das BAFA die nachfolgenden Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angefordert und vom BAFA verarbeitet:
    • Fahrzeugspezifische Daten wie FIN, Marke, Modell, Typgenehmigungsnummer
    • Angaben zur Fahrzeughalterin, zum Fahrzeughalter
    • Angaben zur Halterhistorie
    • Angaben zur An- und Abmeldung des Fahrzeuges
    • Angaben zur Haltedauer

    Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dem Zweck, das Zuwendungsverfahren im Rahmen der für das BAFA als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Verarbeitung der Daten zum Zweck:
    • der Prüfung und Bescheidung des Förderantrags und der Auszahlung der Zuwendung sowie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen (ggf. einschließlich der Rückabwicklung von zu Unrecht bewilligten Zuwendungen und der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren)
    • der Vermeidung von Doppelförderungen
    • der Prüfung der Einhaltung der Mindesthaltedauer
    • Sicherstellung der vollständigen Erfüllung des Herstelleranteils durch die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingdauer
    • der Kontaktaufnahme zur Durchführung und Realisierung der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen begleitenden sowie nachträglichen Erfolgskontrollen (ggf. einschließlich Stichprobenprüfungen vor Ort, statistischer Auswertung, Forschung mittels qualitativer und quantitativer Methoden, Monitoring und Controlling sowie Evaluierung des Förderprogramms)
    • der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Überwachung der Mittelverwendung (Zuwendungsdatenbank des Bundes)

    Die Verarbeitung der Daten zu den vorstehend genannten Zwecken ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BAFA als Bewilligungsbehörde erforderlich und beruht insoweit auf Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstaben c und e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Verarbeitung der beim KBA abgerufenen Daten erfolgt gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstaben c und e DSGVO in Verbindung mit § 39 Absatz 3a FZV.

    Die erhobenen Daten werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen bzw. das Verfahren beendet worden ist.

  3. Empfangende der Daten (Kategorien):

    Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.

    Darüber hinaus übermittelt das BAFA im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung Angaben zum Fahrzeug (insbesondere die Fahrzeugidentifikationsnummer und Halterin, Halter des Fahrzeuges) an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Fördestraße 16, 24944 Flensburg sowie einzelne Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin.

    Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.

    Im Rahmen der Durchführung der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen kann das BAFA personenbezogene Daten an öffentliche Stellen weitergeben, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof).

    Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendungsempfängerin, Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle, für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Person, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung der Zuwendungsempfängerin, des Zuwendungsempfängers. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde öffentliche Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof), sowie - ausschließlich für statistische Zwecke - die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin.

    Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.

    Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zusammen, der hinreichend Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).

    Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

  4. Betroffenenrechte:

    Als Betroffene haben Sie das Recht, Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO) und sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO).

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit Sitz in Bonn.
 
Persönliche Erklärungen
 
Ich erkläre, dass
  • die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen zu haben und dass der von mir gestellte Antrag die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;
  • alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und sie durch geeignete Unterlagen belegen zu können;
  • mir bekannt ist, dass eine Förderung nur solange möglich ist, wie Fördergelder verfügbar sind;
  • mir bekannt ist, dass zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheids - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen zurückzuzahlen sind;
  • über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist bzw. sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, keine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben wurde oder er nicht zu deren Abgabe verpflichtet ist.
  • mir bekannt ist, dass ich binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids das BAFA benachrichtigen kann, wenn meines Wissens durch eine Bekanntgabe des Zuwendungszwecks Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können.

Für Privatpersonen
Mir ist bekannt, dass die im Onlineantrag angegebenen Felder für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblich sind - insbesondere die Kontoverbindung sowie die Angaben zum Fahrzeug wie unter anderem die Fahrzeugidentifikationsnummer und Datum der Zulassung. Diese Angaben stellen Tatsachen im Sinne eines Betrugs nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) dar.

Für Unternehmen (einschl. Stiftungen, Körperschaften und Vereine)
Dem antragstellenden Unternehmen ist als Subventionsnehmer im Sinne des Subventionsgesetztes bekannt, dass die beantragte Förderung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der §§ 3 und 4 Subventionsgesetz (SubvG) sind dem Unternehmen bekannt. Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind nachfolgend aufgeführt. Änderungen dieser Tatsachen sind dem BAFA unverzüglich mitzuteilen.

Dem Unternehmen ist bekannt, dass gemäß § 4 Abs. 1 SubvG im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der versteckte Sachverhalt maßgeblich ist.

Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind folgende Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung der Förderung erheblich sind:
  • Angaben zur Antragsberechtigung sowie die im Antragsformular angegebenen Felder
  • Angaben zur Kontoverbindung (Antragsteller ist Kontoinhaber)
  • Angaben zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellers
    • Unternehmensname
    • Adresse
    • gesetzlicher Vertreter (Ansprechperson)
    • Rechtsform
    • gesellschaftsrechtliche Beziehungen
  • Angaben zum Fahrzeug
    • Fahrzeugidentifikationsnummer
    • Typenschlüssel
    • Fahrzeugausstattungen
    • Datum der Erstzulassung
    • Abmeldung
    • Datum der Zweitzulassung
    • Laufleistung des Fahrzeugs
    • Nichteinhaltung der Mindesthaltedauer
  • Angaben zum Listenpreis des Neufahrzeugs und Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs, zu gewährten Rabatten und Nachlässen, sowie ergänzend im Falle von Leasing zur Dauer der Vertragslaufzeit, Höhe der Leasingrate, zum effektiven Jahreszins, Sollzins und zur Beendigung des Leasingvertrags
Nach § 3 SubvG vom 29. Juli 1976 (BGB1. I S. 2034 und 2037) trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht.

Ich habe die Angaben zu den subventionserheblichen Tatsachen im Hinblick auf die mir mitgeteilten Vorschriften und Regelungen über die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs überprüft. Ferner ist mir bekannt, dass ich verpflichtet bin, dem BAFA unverzüglich alle Änderungen der vorgenannten subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen.

Um den Antrag zu stellen, drücken Sie nachfolgend bitte auf das Feld "Weiter".
Danach verfahren Sie bitte wie auf der nachfolgenden Seite beschrieben wird.