Antrag auf Auszahlung des Exitzuschusses im Rahmen der Maßnahme "INVEST-Zuschuss für Wagniskapital"

nach der aktuellen Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Bitte beachten Sie:
  • Dieser Antrag muss spätestens drei Monate nach der Veräußerung gestellt werden.
  • Die veräußerten Anteile oder Aktien (im Folgenden: "Anteile") müssen, gemäß der am 01.01.2017 oder einer später in Kraft getretenen Richtlinie, durch den Erwerbszuschuss gefördert worden sein. Die Förderung des Erwerbszuschusses darf nicht zurückgefordert worden sein und es dürfen keine Gründe für eine Rückforderung vorliegen.
  • Die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Ausgabepreis muss mindestens 2.000 € betragen.
  • Die Veräußerung darf frühestens drei Jahre und höchstens zehn Jahre nach Anteilserwerb erfolgen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
  • Veräußerungsvertrag
  • Zahlungsnachweis
Anmeldung
Privatperson Organisation
Angaben zur antragstellenden Person
/

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.

Steuerliche Identifikationsnummer
Wohnsitzfinanzamt
Hinweis: Verwenden Sie zur Ermittlung die Suche des Bundeszentralamts für Steuern.
/ *
Bankverbindung der antragstellenden Person
Anteilskauf

WKI 1: *
Vorgangsnummer entfernen
Anteilsverkauf
 €
Datenschutzrechtliche Belehrung
 
Hinweise gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  1. Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des behördlichen Datenschutzbeauftragten:

    Verantwortlicher:
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Frankfurter Straße 29-35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-0
    Telefax: 06196 908-1800
    poststelle@bafa.bund.de

    Datenschutzbeauftragte/r:
    datenschutzbeauftragter@bafa.bund.de

  2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, rechtliche Grundlage:

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen der Antragstellung die folgenden personenbezogenen Daten:
    • Angaben zum Antragsteller, einschließlich Kontakt- und Kontodaten,
    • Angaben zum Anteilsverkauf,
    • Angaben zur steuerlichen Identifikationsnummer und zum Wohnsitzfinanzamt.
    Die Angaben erfolgen im Rahmen der Antragstellung freiwillig durch den Antragsteller oder die von ihm beauftragte Person. Die Betroffenen willigen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a DSGVO). Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dazu, das BAFA in die Lage zu versetzen, den Förderantrag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu bearbeiten. Die erhobenen Daten werden gemäß gesetzlicher und behördlicher Fristen und Vorgaben aufbewahrt.

  3. Weitergabe von Daten an Dritte:

    Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.

    Darüber hinaus übermittelt das BAFA im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung einzelne Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

    Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.

    Im Rahmen der Durchführung der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen kann das BAFA personenbezogene Daten an öffentliche Stellen weitergeben, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof).

    Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle, für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde öffentliche Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof), sowie - ausschließlich für statistische Zwecke - die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin.

    Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.

    Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zusammen, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).

    Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

  4. Betroffenenrechte:

    Als Betroffene/r haben Sie das Recht, Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO) und sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO).

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit Sitz in Bonn.
 
Persönliche Erklärungen
 
a) Ich erkläre, dass
  • ich die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Maßnahme "INVEST-Zuschuss für Wagniskapital" in der aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen habe und für mich als verbindlich ansehe.
  • ich bereit bin, an künftigen Evaluationen der Maßnahme "INVEST - Zuschuss für Wagniskapital" teilzunehmen und die hierfür notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
  • ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und durch geeignete Unterlagen belegen kann.
  • alle Angaben und Erklärungen im Rahmen meines Antrags wahrheitsgemäß und vollständig sind.
  • die veräußerten Anteile auf Grundlage der oben genannten Richtlinie mit dem Erwerbszuschuss gefördert worden sind, die Förderung nicht zurückgefordert wurde und auch keine Gründe für eine Rückforderung vorliegen.

b) Mir ist bekannt, dass
  • zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen zurückzuzahlen sind.
  • Tatsachen, die für die Bewilligung des Zuschusses maßgeblich sind, Tatsachen im Sinne von § 263 (StGB) beziehungsweise § 264 Strafgesetzbuches (StGB) darstellen. Bei Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht über die für die Bewilligung des Zuschusses maßgeblichen Tatsachen beziehungsweise bei Angabe unzutreffender Tatsachen kommt eine Strafbarkeit nach §263 StGB (Betrug) beziehungsweise § 264 StGB (Subventionsbetrug) in Betracht.
  • es sich bei den vorstehenden Antragsangaben (mit Ausnahme der Angaben zur E-Mail-Adresse und der Telefonnummer) sowie den vorstehenden Erklärungen unter dem Buchstaben a dieses Antrages um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB ist mir bekannt.
  • die Höhe des Exitzuschusses 25 Prozent des Veräußerungsgewinns beträgt und auf die Höhe des bei Erwerb der Anteile gewährten Zuschusses begrenzt ist. Erwerbsnebenkosten und Veräußerungsnebenkosten werden nicht berücksichtigt.

c) Ich erkläre mich damit einverstanden, dass
  • das BAFA Prüfungen vor Ort durchführen kann.
  • die von mir eingereichten Unterlagen nicht zurückgeschickt, sondern durch das BAFA vernichtet werden.
  • das BAFA und der Bundesrechnungshof bei mir die Zuschussberechtigung durch Einsicht in sämtliche Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen prüfen können. Auf Anforderung werde ich Unterlagen zur Prüfung an das BAFA beziehungsweise den Bundesrechnungshof übersenden.
  • die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland auf Datenträger gespeichert und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Wirtschaftsförderung verwendet werden. Mir ist bekannt, dass zur Erhöhung der Transparenz der Fördermaßnahmen der Bund Angaben über die die Zuwendung empfangende Person, über den Fördergegenstand und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlichen kann.
  • das BAFA über die Gewährung und die Höhe des Exitzuschusses eine Kontrollmitteilung an das für mich zuständige Wohnsitzfinanzamt abgibt.

Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben
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