Antrag auf Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr

gemäß der E-Lastenfahrrad-Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Hinweise:
Bevor Sie mit dem Ausfüllen des Antragsformulars beginnen, stellen Sie bitte sicher, dass Ihnen folgende Unterlagen im PDF-Format vorliegen:
  • Angebot
  • Beschreibung des Einsatzzwecks (Projektbeschreibung)
  • Nachweis zur Gewerbe- oder freiberuflichen Tätigkeit
  • Vollmacht von der antragstellenden Person, wenn der Antrag von einem Bevollmächtigten gestellt wird
  • Produktdatenblatt, wenn mindestens ein E-Lastenfahrrad nicht gelistet ist

Weitere Informationen finden Sie unter www.bafa.de/elr. Dort finden Sie z.B. das Merkblatt zur E-Lastenfahrrad-Richtlinie, die Liste der förderfähigen E-Lastenfahrräder sowie das Formular für die Erteilung der Vollmacht.

Außerdem stehen wir Ihnen telefonisch für Auskünfte zur Verfügung:
Telefon: 06196 908-1016, erreichbar von Montag - Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr oder per E-Mail unter: elr@bafa.bund.de

Freiberuflich tätige Personen geben bitte bei der Anmeldung "Privatperson" an.

Anmeldung
für mich selbst als bevollmächtigte Person
Privatperson Organisation
Angaben zur Bevollmächtigung

Ich wurde durch die nachfolgend bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als bevollmächtigte Person gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz bestellt. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen. Von der antragstellenden Person liegt die Kenntnis und das Einverständnis vor, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die bevollmächtigte Organisation/Person versendet. Die antragstellende Person ist und bleibt Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die bevollmächtigte Organisation/Person handelt im Namen der antragstellenden Person, die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trägt die antragstellende Person.

Ansprechperson
Für eventuelle Rückfragen.

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.
Angaben zur antragstellenden Person

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.

Klassifikation des (hauptsächlichen) Wirtschaftszweigs
Angaben zur Organisation
Ja Nein
Erklärungen zum Auftrags- bzw. Bestellzeitpunkt
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Bitte beachten Sie:
Die Antragstellung muss zwingend vor Beauftragung (Bestellung) beim Händler / Hersteller erfolgen. Nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides kann die Bestellung ausgelöst und der Kauf getätigt werden.
Angaben zur geplanten Maßnahme Sollten Sie mehrere Lastenfahrräder/Anhänger von verschiedenen Typen und/oder verschiedenen Herstellern beantragen, so führen Sie bitte alle durch die Aktion "Zeile hinzufügen" hier auf.
Nr. Fahrzeugart Anzahl Hersteller Typbezeichnung
1.
Zeile entfernen

*

*

Hinweis:
Elektrisch angetriebene Kleinkrafträder so wie zulassungspflichtige Fahrzeuge sind nicht förderfähig. Dazu zählen sog. S-Pedelecs, die auf über 25 km/h beschleunigen, sowie Elektroräder, die ohne Tretunterstützung fahren (Elektromofas).

Bitte beachten Sie: Eine detaillierte Projektbeschreibung ist dem Antrag (im nächsten Schritt) zusätzlich beizufügen.
De-minimis-Beihilfen
Nr. Datum des Bescheids [TT.MM.JJJJ] Zuwendungsstelle Aktenzeichen Art der Beihilfe
Betrag
[€]
1. Zeile entfernen
Datenschutzrechtliche Belehrung

Hinweise zum Datenschutz E-Lastenfahrrad-Richtlinie

1. Verantwortlicher, Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten

Verantwortlicher:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-0
Fax: 06196 908-1800
poststelle@bafa.bund.de
Datenschutzbeauftragte/r:
datenschutz@bafa.bund.de

2. Datenverarbeitung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen des Zuwendungsverfahrens personenbezogenen Daten. Insbesondere werden bei der Antragstellung und bei der Einreichung des Verwendungsnachweises die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
  • Angaben zur antragstellenden Person, einschließlich Namen und Kontaktdaten der am Projekt beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • Angaben zu weiteren Projektbeteiligten (z. B. Bevollmächtigter).

Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dem Zweck, das Zuwendungsverfahren im Rahmen der für das BAFA als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Verarbeitung der Daten zum Zweck:
  • der Prüfung und Bescheidung des Förderantrags, der Prüfung des Verwendungsnachweises und der Auszahlung der Zuwendung sowie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen (ggf. einschließlich der Rückabwicklung von zu Unrecht bewilligten Zuwendungen und der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren);

  • der Durchführung der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Erfolgskontrollen (ggf. einschließlich statistischer Auswertung, Monitoring und Evaluierung des Förderprogramms);

  • der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Überwachung der Mittelverwendung (Zuwendungsdatenbank des Bundes).

Die Verarbeitung der Daten zu den vorstehend genannten Zwecken ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BAFA als Bewilligungsbehörde erforderlich und beruht insoweit auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Die erhobenen Daten werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Bearbeitung abgeschlossen bzw. das Verfahren beendet worden ist.

3. Empfänger der Daten (Kategorien)

Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.

Im Rahmen der Durchführung der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen kann das BAFA personenbezogene Daten an öffentliche Stellen weitergegeben, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof).

Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle, für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde öffentliche Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof), sowie – ausschließlich für statistische Zwecke – die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin.

Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.

Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zusammen, der hinreichend Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).

Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

4. Betroffenenrechte

Als Betroffene oder Betroffener haben Sie das Recht, Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO) und sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO). Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG d. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit Sitz in Bonn.

Persönliche Erklärungen
 
Der Antragstellende erklärt,
  • die Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (E-Lastenfahrrad-Richtlinie) in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen zu haben,
  • keinen rechtsgültigen der Ausführung zuzuordnenden Lieferungsvertrag abgeschlossen zu haben,
  • alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und sie durch geeignete Unterlagen belegen zu können,
  • dass der beantragte oder bewilligte Zuschuss nicht abgetreten wird und
  • dass über das Vermögen des antragstellenden Unternehmens kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist bzw. sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, von den gesetzlichen Vertretern der juristischen Person, keine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben wurde oder sie nicht zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Dem Antragstellenden ist bekannt, dass
  • zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen zurückzuzahlen sind,
  • die beantragte Zuwendung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der §§ 3,4 Subventionsgesetz (SubvG) sind dem Unternehmen bekannt. Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind nachfolgend aufgeführt. Änderungen dieser Tatsachen sind unverzüglich gegenüber dem BAFA mitzuteilen und dass gemäß § 4 Absatz 1 SubvG im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der versteckte Sachverhalt maßgeblich ist.

Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind:
  1. Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind, sind
    • Angaben zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellenden:
      • Name bzw. Firmenname und Ansprechpartner
      • Adresse
      • Angabe zur Wirtschaftszweigklassifikation
      • Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung
    • Angaben zur geplanten Maßnahme:
      • Auftrags- und Bestellzeitpunkt
      • Art des Fahrzeugs
      • Hersteller und Typ des E-Lastenfahrrads
      • Anzahl der E-Lastenfahrräder
      • Geplanter Einsatzzweck
      • Geplante Ausgaben
    • die oben aufgeführten Angaben und Bestätigungen:
      • Erklärung zur Kenntnisnahme der Richtlinie
      • zu De-minimis-Beihilfen
      • zu eröffneten oder bevorstehenden Insolvenzverfahren
  2. Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind
Subventionserheblich sind ferner folgende Tatsachen, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Vorhabens nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids nebst Anlagen mitzuteilen sind.

Dem Antragstellenden ist bekannt, dass
  • das antragstellende Unternehmen nach Vorlage des Antrags und nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für das gleiche Vorhaben bzw. denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder dass er Mittel von Dritten erhält,
  • der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern,
  • ich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitteilen muss, wenn der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist und
  • kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellenden beantragt oder eröffnet wird.

Subventionserheblich sind auch die anzugebenden Tatsachen im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen.

Nach § 3 SubvG vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht.

Ich habe die Angaben zu den subventionserheblichen Tatsachen im Hinblick auf die mir mitgeteilten Vorschriften und Regelungen über die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs überprüft. Ferner ist mir bekannt, dass ich verpflichtet bin, Ihnen unverzüglich alle Änderungen der vorgenannten subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen.

Der Antragstellende muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass
  • sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWK oder der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stehen, er dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestattet und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellt;
  • die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
  • alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise:
    • von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können,
    • zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der VV nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
    • vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
    • für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
  • die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Das BMWK kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWK, der administrierenden Stelle und gegebenenfalls mit vom BMWK beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Erfolgskontrolle bzw. die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

Zur Überprüfung der in diesem Förderverfahren gemachten Angaben nimmt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Vor-Ort-Prüfungen vor.

Zur Beachtung
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt. Fehlende und / oder unvollständige Unterlagen führen zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Entscheidung über Ihren Antrag.

Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben

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