Mir/Uns ist bekannt, dass- das BAFA nach § 44 BHO verpflichtet ist, zuwendungsrelevante Daten für die Zuwendungsdatenbank des Bundes zeitnah zu erfassen, zu pflegen sowie auszuwerten;
- das BMWK als Zuwendungsgeber dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Förderung in vertraulicher Weise bekannt gibt;
- binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids der Antragsteller den Zuwendungsgeber benachrichtigen kann, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.
Subventionserhebliche TatsachenFür Betriebe und Unternehmen (einschließlich öffentliche Unternehmen) ist der nach der Richtlinie beantragte Zuschuss eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach dieser Vorschrift macht sich unter anderem strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind Angaben zu folgenden Tatsachen bzw. folgende Erklärungen:
- Angaben zum Antragsteller und dessen Rechtsverhältnissen
- Erklärung zur KMU-Eigenschaft
- Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Beratungsobjekts
- Angaben zum Beratungsobjekt
- Baujahr
- Adresse
- Anzahl der Wohneinheiten
- Angaben zum Energieberater/zur Energieberaterin
- Angaben zur De-minimis-Erklärung
- Erklärung zum Vorhabenbeginn
- Erklärung über zu eröffneten oder bevorstehenden Insolvenzverfahren
- Erklärung zur Inanspruchnahme weiterer öffentlicher Förderprogramme
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einem Zuschuss (vgl. § 4 des Subventionsgesetzes - SubvG).