Antrag auf Förderung einer Energieberatung für Wohngebäude

nach der Richtlinie "Energieberatung für Wohngebäude (EBW)" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 31.05.2023

Die beantragte Energieberatung ist innerhalb von neun Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum) durchzuführen. Die Verwendungsnachweisunterlagen sind nach Abschluss der Maßnahme, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum vorzulegen (Vorlagefrist). Wenn Sie bereits jetzt absehen können, dass Sie diese Anforderungen nicht erfüllen können, stellen Sie Ihren Antrag bitte zu einem späteren Zeitpunkt.
Anmeldung
für mich selbst als bevollmächtigte Person
Privatperson Organisation
Angaben zur Bevollmächtigung

Ich wurde durch die nachfolgend bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als bevollmächtige Person gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz bestellt. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen. Von der antragstellenden Person liegt die Kenntnis und das Einverständnis vor, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die bevollmächtigte Organisation/Person versendet. Die antragstellende Person ist und bleibt Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die bevollmächtigte Organisation/Person handelt im Namen der antragstellenden Person, die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trägt die antragstellende Person.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie das aktuelle Vollmachtsformular für die Bevollmächtigung gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz benutzen.
Dieses finden Sie unter Vollmachtsformular.

Ansprechperson
/
Für eventuelle Rückfragen.

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.
Angaben zur antragstellenden Person
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Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.

Angaben zum Energieberater
Vorhabenbeginn Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags.
*
Ich habe zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen wirksamen Vertrag über die Energieberatung abgeschlossen.
Ich habe einen Vertrag über die Energieberatung abgeschlossen, dieser beinhaltet aber eine Vorbehaltsklausel, nach der die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage der Bewilligungsbehörde abhängig gemacht wird.
Privatperson *
Eigentümer (als Selbstnutzer)
Eigentümer (Vermieter)
Mieter/Pächter/Nießbrauchsberechtigter
Sonstige
Unternehmen mit kommunaler Beteiligung *
Unternehmen mit weniger als 25 % kommunaler Beteiligung
Unternehmen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung
Wirtschaftliche Tätigkeit
Ja Nein
Hinweis: Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht zwingend notwendig. Auch die Vermietung eines Wohngebäudes stellt daher eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.
Angaben zum Beratungsobjekt
/ *
1-2 Wohneinheiten Mehr als 2 Wohneinheiten
Wohnungseigentümergemeinschaft/Erläuterungszuschuss
*
Hinweis: Bezeichnung der WEG ist/sind die Adresse/Adressen des/der zu der WEG gehörenden Gebäudes/Gebäude
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass pro beratener WEG der Erläuterungszuschuss – unabhängig von der Anzahl geförderter Energieberatungen für Wohngebäude der WEG – nur einmalig gewährt werden kann.
Eigentümer des Gebäudes
*
De-minimis-Beihilfen
Nr. Datum des Bescheids [TT.MM.JJJJ] Zuwendungsgeber Aktenzeichen Art der Beihilfe
Betrag
[€]
1. Zeile entfernen
* Ich bestätige, dass die Gesamtsumme der Fördermittel nach "De-minimis" aus diesem und anderen Förderprogrammen, die das antragstellende Unternehmen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren erhalten hat, nicht mehr als 200.000 € (Straßentransportsektor max. 100.000 €) beträgt. Mehr zu De-minimis-Beihilfen erfahren Sie unter - https://www.bafa.de/DE/Service/Glossar/_functions/glossar.htm?nn=1468976&cms_lv2=1468936
Datenschutzrechtliche Informationen
 
Hinweise zum Datenschutz
  1. Verantwortlicher, Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten:

    Verantwortlicher:
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Frankfurter Straße 29-35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-0
    Telefax: 06196 908-1800
    poststelle@bafa.bund.de

    Datenschutzbeauftragte/r:
    datenschutzbeauftragter@bafa.bund.de


  2. Datenverarbeitung:

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen des Zuwendungsverfahrens personenbezogene Daten. Insbesondere werden bei der Antragstellung und bei der Einreichung des Verwendungsnachweises die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
      Angaben zum Ansprechpartner / Vertretungsberechtigten samt Kontaktdaten

    Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dem Zweck, das Zuwendungsverfahren im Rahmen der für das BAFA als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Verarbeitung der Daten zum Zweck

      der Prüfung und Bescheidung des Förderantrags, der Prüfung des Verwendungsnachweises und der Auszahlung der Zuwendung sowie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen (ggf. einschließlich der Rückabwicklung von zu Unrecht bewilligten Zuwendungen und der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren);
      der Durchführung der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Erfolgskontrollen (ggf. einschließlich Stichprobenprüfungen vor Ort, statistischer Auswertung, Monitoring und Controlling sowie Evaluierung des Förderprogramms);
      der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Überwachung der Mittelverwendung (Zuwendungsdatenbank des Bundes);

    Die Verarbeitung der Daten zu den vorstehend genannten Zwecken ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BAFA als Bewilligungsbehörde erforderlich und beruht insoweit auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c und e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

    Die erhobenen Daten werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen bzw. das Verfahren beendet worden ist.

  3. Empfänger der Daten (Kategorien):

    Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.

    Darüber hinaus übermittelt das BAFA im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung einzelne Daten an andere öffentliche Stellen.

    Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.

    Im Rahmen der Durchführung haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen kann das BAFA personenbezogene Daten an öffentliche Stellen weitergeben, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof).

    Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle, für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde öffentliche Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof), sowie - ausschließlich für statistische Zwecke - die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin.

    Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.

    Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zusammen, der hinreichend Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).

    Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

  4. Betroffenenrechte:

    Als Betroffene/r haben Sie das Recht, Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO) und sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO).

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit Sitz in Bonn.
 
Persönliche Erklärungen
 
Weitere Bestätigungen
Ich/Wir erkläre(n), dass
  • die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen zu haben, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und sie durch geeignete Unterlagen belegen zu können;
  • über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, von den gesetzlichen Vertretern der juristischen Person keine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben wurde oder sie nicht zu deren Abgabe verpflichtet sind;
  • das Beratungsobjekt unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fällt;
  • die Beratung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig (Aufnahme des energetischen Ist-Zustandes, Erstellung des Energieberatungsberichts (iSFP), Übergabe und Erläuterung des Energieberatungsberichts) durchgeführt wurde;
  • sich die Beratung (bei einem reinen Wohngebäude) nicht nur auf einen Teil des Gebäudes bezieht;
  • sich das Wohngebäude nicht mehrheitlich im Eigentum des Bundes oder eines Bundeslandes befindet;
  • an dem Eigentümer des Wohngebäudes weder der Bund noch ein Bundesland mehrheitlich beteiligt ist;
  • falls Antragsteller ein Unternehmen ist, dieses Unternehmen die Voraussetzungen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erfüllt;
  • das Gebäude nicht von einem unbeheizten Nichtwohngebäude im Wege einer Nutzungsänderung zu einem Wohngebäude umgewidmet werden soll;
  • es sich bei dem Antragsteller nicht um ein Unternehmen handelt, für das die De-minimis-Verordnung nach ihrem Art. 1 nicht gilt (insbesondere Unternehmen der Fischerei, Aquakultur sowie Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind);
  • der Antragsteller nicht auf eigenes Personal zurückgreifen kann, das nach der Richtlinie EBW für die Durchführung von geförderten Energieberatungen qualifiziert ist;
  • für diese Maßnahme keine öffentlichen Mittel anderer Förderprogramme in Anspruch genommen wurden und dies auch nicht beabsichtigt ist;
  • der beantragte oder bewilligte Zuschuss nicht abgetreten wurde und nicht abgetreten wird;
  • nachträglich auf die Beratungskosten gewährte Rabatte oder Nachlässe dem BAFA mitgeteilt werden.

Sonstige Erklärungen
 
Mir/Uns ist bekannt, dass
  • das BAFA nach § 44 BHO verpflichtet ist, zuwendungsrelevante Daten für die Zuwendungsdatenbank des Bundes zeitnah zu erfassen, zu pflegen sowie auszuwerten;
  • das BMWK als Zuwendungsgeber dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Förderung in vertraulicher Weise bekannt gibt;
  • binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids der Antragsteller den Zuwendungsgeber benachrichtigen kann, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.
Subventionserhebliche Tatsachen
Für Betriebe und Unternehmen (einschließlich öffentliche Unternehmen) ist der nach der Richtlinie beantragte Zuschuss eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach dieser Vorschrift macht sich unter anderem strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind Angaben zu folgenden Tatsachen bzw. folgende Erklärungen:
  • Angaben zum Antragsteller und dessen Rechtsverhältnissen
    • Adresse
    • Rechtsform
  • Erklärung zur KMU-Eigenschaft
  • Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Beratungsobjekts
  • Angaben zum Beratungsobjekt
    • Baujahr
    • Adresse
    • Anzahl der Wohneinheiten
  • Angaben zum Energieberater/zur Energieberaterin
  • Angaben zur De-minimis-Erklärung
  • Erklärung zum Vorhabenbeginn
  • Erklärung über zu eröffneten oder bevorstehenden Insolvenzverfahren
  • Erklärung zur Inanspruchnahme weiterer öffentlicher Förderprogramme
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einem Zuschuss (vgl. § 4 des Subventionsgesetzes - SubvG).

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