Antrag auf Förderung der Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen der Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB

nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 22.02.2024

Allgemeine Hinweise zum Förderverfahren:

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
  • Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor der Bewilligung des Antrages begonnen werden.
  • Die Förderung kann nur beantragt werden, wenn Dieselmotoren in Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 KW bis 560 KW, die die Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB gemäß der Richtlinie 97/68/EG erfüllen, mit geschlossenen Partikelfiltern nachgerüstet werden.
  • Pro Baumaschine ist ein Antrag zu stellen.
  • Die Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 6 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum).
Anmeldung
für mich selbst als bevollmächtigte Person
Privatperson Organisation
Angaben zur Bevollmächtigung

Ich wurde durch die nachfolgend bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als bevollmächtige Person gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz bestellt. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen. Von der antragstellenden Person liegt die Kenntnis und das Einverständnis vor, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die bevollmächtigte Organisation/Person versendet. Die antragstellende Person ist und bleibt Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die bevollmächtigte Organisation/Person handelt im Namen der antragstellenden Person, die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trägt die antragstellende Person.

Ansprechperson
/
Für eventuelle Rückfragen.

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.
Angaben zur antragstellenden Person
/

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.

Art der Baumaschine *
 Baumaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis einschließlich 6 km/h und solche, die nicht der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) unterliegen
 Baumaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h
Kosten *
Ja Nein
Bestätigung Ich bestätige, dass
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Datenschutzrechtliche Belehrung
 

Hinweise zum Datenschutz (Art. 13 DSGVO) – Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen

  1. Verantwortlicher, Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten

    Verantwortlicher:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Frankfurter Straße 29-35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-0
    Telefax: 06196 908-1800
    poststelle@bafa.bund.de

    Datenschutzbeauftragte/r: datenschutz@bafa.bund.de

  2. Datenverarbeitung

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen des Zuwendungsverfahrens personenbezogene Daten. Insbesondere werden bei der Antragstellung und bei der Einreichung des Verwendungsnachweises die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
    • Angaben zum antragsstellenden Unternehmen, einschließlich Namen und Kontaktdaten sowie zur bevollmächtigten Person bzw. der bevollmächtigten Organisation und deren Ansprechpartner/-in
    • Sämtliche im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Erklärungen und Belege wie z.B. Rechnungen, Prüfzertifikate.
    Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dem Zweck, das Zuwendungsverfahren im Rahmen der für das BAFA als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Verarbeitung und Auswertung der Daten zum Zweck
    • der Prüfung und Bescheidung der beantragten Maßnahmen, der Prüfung des Verwendungsnachweises und der Auszahlung der Zuwendung sowie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen (ggf. einschließlich der Rückabwicklung von zu Unrecht bewilligten Zuwendungen und der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren);
    • der Durchführung der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Erfolgskontrollen (statistische Auswertungen, Monitoring und Controlling, Evaluation des Förderprogramms)
    • der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Überwachung der Mittelverwendung (Zuwendungsdatenbank des Bundes).
    Die Verarbeitung der Daten zu den vorstehend genannten Zwecken ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BAFA als Bewilligungsbehörde erforderlich und beruht insoweit auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c und e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

    Die erhobenen Daten werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen bzw. das Verfahren beendet worden ist.

  3. Empfänger der Daten (Kategorien)

    Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.
    Darüber hinaus übermittelt das BAFA im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung einzelne Daten an andere öffentliche Stellen:
    Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.

    Im Rahmen der Durchführung haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen kann das BAFA personenbezogene Daten an öffentliche Stellen weitergeben, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der Antragstellung zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z.B. Bundesrechnungshof, BMWK, Prüforgane der Europäischen Union).
    Alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise können von der administrierenden Stelle, dem BMWSB oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden; von BMWSB an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden; in Form von anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnissen veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden.
    Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften (§ 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO) werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft insbesondere die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendungsempfänger/-in und ausführende Stelle, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z.B. Bundesrechnungshof), sowie – ausschließlich für statistische Zwecke – die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34 -37, 10115 Berlin.

    Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.

    Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zusammen, der hinreichend Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).
    Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

  4. Betroffenenrechte

    Als Betroffene/r haben Sie das Recht, Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO) und sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO). Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit Sitz in Bonn.
 
Persönliche Erklärungen
 
Ich erkläre, dass ich die zeichnungsberechtigte und bevollmächtigte Person bin:
  • die Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen der Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB zu ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen wurde und dass der gestellte Antrag die dort benannten Voraussetzungen erfüllt;
  • alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden und sie durch geeignete Unterlagen belegt werden können;
  • mir bekannt ist, dass eine Förderung nur solange möglich ist, wie Fördergelder verfügbar sind;
  • mir bekannt ist, dass die Zuschussförderung nur für die Dauer von 6 Monaten ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheides zugesagt wird;
  • mir bekannt ist, dass zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheids - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen zurückzuzahlen sind;
  • für den Inhaber der juristischen Person, keine Vermögensauskunft gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben wurde oder er nicht zu deren Abgabe verpflichtet ist;
  • mit der/den beantragten Maßnahme(n) vor der Zusage des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wurde;
  • keine Doppelförderung der beantragte(n) Maßnahme(n) im Sinne einer Kumulierung erfolgt;
  • das antragstellende Unternehmen seinen Mitteilungspflichten nachkommt;
  • das antragstellende Unternehmen mit einer elektronischen Kommunikation einverstanden ist.
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass
  • der Bundesrechnungshof gemäß §§ 91, 100 BHO, durch Einsicht in sämtliche Unterlagen des Unternehmens zur Prüfung berechtigt ist;
  • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen unternehmensbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrags nutzt, soweit dies zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist oder statistischen Zwecken dient;
  • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Daten zum Zweck der schnelleren und kostengünstigen Abwicklung des Verfahrens mittels elektronischer Datenverarbeitung speichert, verarbeitet und statistisch auswertet;
  • dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen der Name des antragstellenden Unternehmens bzw. Zuwendungsempfängers sowie die damit verbundenen Antragsdaten mitgeteilt werden können;
  • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung der Anspruchsberechtigung Daten von anderen Behörden abrufen kann;
  • sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Einverständniserklärung zur Weitergabe von unternehmensbezogenen Daten zu statistischen Zwecken

Ich erkläre, dass
  • mir bekannt ist, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 44 BHO verpflichtet ist, zuwendungsrelevante Daten für die Zuwendungsdatenbank des Bundes zeitnah zu erfassen, zu pflegen sowie auszuwerten;
  • zum Zwecke einer Evaluierung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bzw. dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder dessen Beauftragten Einsicht in alle dafür erforderlichen Bücher und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Förderverfahren genommen werden kann;
  • alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder einer beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können, zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der VV-BHO nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
  • für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, Monitoring, wissenschaftliche Fragestellungen, Verknüpfung mit amtlichen Daten, Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden
  • das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Mitgliedern des Deutschen Bundestages Namen des antragstellenden Unternehmens, Höhe und Zweck der Förderung in vertraulicher Weise bekannt gibt;
  • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Daten zum antragstellenden Unternehmen, zu den beantragten Maßnahmen, dem Umsetzungszeitraum, der Höhe der Förderung und der Eigenbeteiligung des antragstellenden Unternehmens an Mitglieder des Deutschen Bundestags, an andere fördernde öffentliche Stellen und - ausschließlich für statistische Zwecke - an die damit beauftragte Einrichtung weitergibt. Dies umfasst auch einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben durch Dritte anhand der Antragsdaten. Binnen eines Monats nach Empfang der Eingangsbestätigung kann das antragstellende Unternehmen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.

Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen

Das antragstellende Unternehmen ist als Subventionsnehmer im Sinne des Subventionsgesetzes bekannt, dass die beantragte Förderung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt und das ein Subventionsbetrug strafbar ist. Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der §§ 3 und 4 Subventionsgesetz (SubvG) sind dem antragstellenden Unternehmen bekannt. Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind nachfolgend aufgeführt. Änderungen dieser Tatsachen sind dem BAFA unverzüglich mitzuteilen.

Dem antragstellenden Unternehmen ist bekannt, dass gemäß § 4 Abs. 1 SubvG im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der versteckte Sachverhalt maßgeblich ist.

Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind alle Angaben in diesem Antrag und alle Angaben in den Anlagen, die für die Bewilligung und Gewährung der Förderung maßgeblich sind. Dies gilt insbesondere für:
  • Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind.
Subventionserheblich sind ferner folgende Tatsachen, die dem BAFA bei der Durchführung des Vorhabens nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids nebst Anlagen mitzuteilen sind.

Dies betrifft im Einzelnen folgende Tatsachen:
  • Das antragstellende Unternehmen beantragt oder erhält nach Vorlage des Antrags und nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für das gleiche Vorhaben bzw. denselben Zweck bei / von anderen öffentlichen Stellen oder erhält Mittel von Dritten.
  • Der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern sich.
  • Der Zuwendungszweck wird nicht oder wird mit der bewilligten Zuwendung nicht erreicht.
  • Ein Insolvenzverfahren wird über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet.
  • Das Unternehmen kommt - falls zutreffend - einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nach.
Subventionserheblich sind auch die anzugebenden Tatsachen im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen. Hierzu gehören Belege und Rechnungen sowie Beleglisten über die zweckentsprechende Verwendung.

Nach § 3 SubvG vom 29. Juli 1976 (BGB1. I S. 2034 und 2037) trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht.

Ich habe die Angaben zu den subventionserheblichen Tatsachen im Hinblick auf die mir mitgeteilten Vorschriften und Regelungen über die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB überprüft. Hiermit erkläre ich, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und sie in geeigneter Weise belegen zu können. Ferner ist mir bekannt, dass ich verpflichtet bin, dem BAFA unverzüglich alle Änderungen der vorgenannten subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen.

Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben

Um den Antrag zu stellen, drücken Sie nachfolgend bitte auf das Feld "Weiter".
Danach verfahren Sie bitte wie auf der nachfolgenden Seite beschrieben wird.