Ich erkläre, dass ich die zeichnungsberechtigte und bevollmächtigte Person bin:
- die Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen der Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB zu ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen wurde und dass der gestellte Antrag die dort benannten Voraussetzungen erfüllt;
- alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden und sie durch geeignete Unterlagen belegt werden können;
- mir bekannt ist, dass eine Förderung nur solange möglich ist, wie Fördergelder verfügbar sind;
- mir bekannt ist, dass die Zuschussförderung nur für die Dauer von 6 Monaten ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheides zugesagt wird;
- mir bekannt ist, dass zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheids - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen zurückzuzahlen sind;
- für den Inhaber der juristischen Person, keine Vermögensauskunft gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben wurde oder er nicht zu deren Abgabe verpflichtet ist;
- mit der/den beantragten Maßnahme(n) vor der Zusage des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wurde;
- keine Doppelförderung der beantragte(n) Maßnahme(n) im Sinne einer Kumulierung erfolgt;
- das antragstellende Unternehmen seinen Mitteilungspflichten nachkommt;
- das antragstellende Unternehmen mit einer elektronischen Kommunikation einverstanden ist.
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass
- der Bundesrechnungshof gemäß §§ 91, 100 BHO, durch Einsicht in sämtliche Unterlagen des Unternehmens zur Prüfung berechtigt ist;
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen unternehmensbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrags nutzt, soweit dies zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist oder statistischen Zwecken dient;
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Daten zum Zweck der schnelleren und kostengünstigen Abwicklung des Verfahrens mittels elektronischer Datenverarbeitung speichert, verarbeitet und statistisch auswertet;
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen der Name des antragstellenden Unternehmens bzw. Zuwendungsempfängers sowie die damit verbundenen Antragsdaten mitgeteilt werden können;
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung der Anspruchsberechtigung Daten von anderen Behörden abrufen kann;
- sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Einverständniserklärung zur Weitergabe von unternehmensbezogenen Daten zu statistischen Zwecken
Ich erkläre, dass
- mir bekannt ist, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 44 BHO verpflichtet ist, zuwendungsrelevante Daten für die Zuwendungsdatenbank des Bundes zeitnah zu erfassen, zu pflegen sowie auszuwerten;
- zum Zwecke einer Evaluierung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bzw. dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder dessen Beauftragten Einsicht in alle dafür erforderlichen Bücher und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Förderverfahren genommen werden kann;
- alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder einer beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können, zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der VV-BHO nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
- für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, Monitoring, wissenschaftliche Fragestellungen, Verknüpfung mit amtlichen Daten, Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden
- das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Mitgliedern des Deutschen Bundestages Namen des antragstellenden Unternehmens, Höhe und Zweck der Förderung in vertraulicher Weise bekannt gibt;
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Daten zum antragstellenden Unternehmen, zu den beantragten Maßnahmen, dem Umsetzungszeitraum, der Höhe der Förderung und der Eigenbeteiligung des antragstellenden Unternehmens an Mitglieder des Deutschen Bundestags, an andere fördernde öffentliche Stellen und - ausschließlich für statistische Zwecke - an die damit beauftragte Einrichtung weitergibt. Dies umfasst auch einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben durch Dritte anhand der Antragsdaten. Binnen eines Monats nach Empfang der Eingangsbestätigung kann das antragstellende Unternehmen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.
Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen
Das antragstellende Unternehmen ist als Subventionsnehmer im Sinne des Subventionsgesetzes bekannt, dass die beantragte Förderung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt und das ein Subventionsbetrug strafbar ist. Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der §§ 3 und 4 Subventionsgesetz (SubvG) sind dem antragstellenden Unternehmen bekannt. Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind nachfolgend aufgeführt. Änderungen dieser Tatsachen sind dem BAFA unverzüglich mitzuteilen.
Dem antragstellenden Unternehmen ist bekannt, dass gemäß § 4 Abs. 1 SubvG im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der versteckte Sachverhalt maßgeblich ist.
Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind alle Angaben in diesem Antrag und alle Angaben in den Anlagen, die für die Bewilligung und Gewährung der Förderung maßgeblich sind. Dies gilt insbesondere für:
- Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind.
Subventionserheblich sind ferner folgende Tatsachen, die dem BAFA bei der Durchführung des Vorhabens nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids nebst Anlagen mitzuteilen sind.
Dies betrifft im Einzelnen folgende Tatsachen:
- Das antragstellende Unternehmen beantragt oder erhält nach Vorlage des Antrags und nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für das gleiche Vorhaben bzw. denselben Zweck bei / von anderen öffentlichen Stellen oder erhält Mittel von Dritten.
- Der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern sich.
- Der Zuwendungszweck wird nicht oder wird mit der bewilligten Zuwendung nicht erreicht.
- Ein Insolvenzverfahren wird über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet.
- Das Unternehmen kommt - falls zutreffend - einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nach.
Subventionserheblich sind auch die anzugebenden Tatsachen im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen. Hierzu gehören Belege und Rechnungen sowie Beleglisten über die zweckentsprechende Verwendung.
Nach § 3 SubvG vom 29. Juli 1976 (BGB1. I S. 2034 und 2037) trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht.
Ich habe die Angaben zu den subventionserheblichen Tatsachen im Hinblick auf die mir mitgeteilten Vorschriften und Regelungen über die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB überprüft. Hiermit erkläre ich, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und sie in geeigneter Weise belegen zu können. Ferner ist mir bekannt, dass ich verpflichtet bin, dem BAFA unverzüglich alle Änderungen der vorgenannten subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen.