Hinweis zum Datenschutz- Verantwortlicher, Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten:
Verantwortlicher:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-0
Telefax: 06196 908-1800
poststelle@bafa.bund.de
Datenschutzbeauftragte/r:
datenschutzbeauftragter@bafa.bund.de
- Datenverarbeitung:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen des Zuwendungsverfahrens personenbezogene Daten. Insbesondere werden bei der Antragstellung und bei der Einreichung des Verwendungsnachweises die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:- Das Thema des Vorhabens,
- den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
- den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
- den Bewilligungszeitraum,
- die Höhe der Zuwendung und Ihre Eigenbeteiligung.
Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dem Zweck, das Zuwendungsverfahren im Rahmen der für das BAFA als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Verarbeitung der Daten zum Zweck- der Prüfung und Bescheidung des Förderantrags, der Prüfung des Verwendungsnachweises und der Auszahlung der Zuwendung sowie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen (ggf. einschließlich der Rückabwicklung von zu Unrecht bewilligten Zuwendungen und der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren);
- der Durchführung der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Erfolgskontrollen (ggf. einschließlich Stichprobenprüfungen vor Ort, statistischer Auswertung, Monitoring und Controlling sowie Evaluierung des Förderprogramms);
- der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Überwachung der Mittelverwendung (Zuwendungsdatenbank des Bundes)
Die Verarbeitung der Daten zu den vorstehend genannten Zwecken ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BAFA als Bewilligungsbehörde erforderlich und beruht insoweit auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c und e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die erhobenen Daten werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Bearbeitung abgeschlossen bzw. das Verfahren beendet worden ist.
- Empfänger der Daten (Kategorien):
Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.
Darüber hinaus übermittelt das BAFA im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung einzelne Daten an andere öffentliche Stellen:
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.
Im Rahmen der Durchführung der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen kann das BAFA personenbezogene Daten an öffentliche Stellen weitergeben, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof).
Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle, für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde öffentliche Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof), sowie - ausschließlich für statistische Zwecke die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin.
Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.
Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zusammen, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).
Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.
- Betroffenenrechte:
Als Betroffene/r haben Sie das Recht, Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO) und sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO). Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit Sitz in Bonn.
Erklärungen zu den subventionserheblichen Tatsachen
Mir/Uns ist als Subventionsnehmer im Sinne des Subventionsgesetzes bekannt, dass die beantragte Zuwendung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) ist und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Die einzelnen Regeln des § 264 StGB sowie der §§ 3,4 Subventionsgesetz (SubvG) einschließlich der besonderen Offenbarungspflichten (gemäß § 3 Subventionsgesetz in Verbindung mit den nachfolgend genannten Nrn. 1-3) sind mir/uns bekannt.
Die im Folgenden aufgeführten subventionserheblichen Tatsachen, deren unrichtige oder unvollständige Angabe eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen kann, habe(n) ich/wir zur Kenntnis genommen und ihre Richtigkeit in meinem Antrag nochmals überprüft. Mir/Uns ist bewusst, dass Änderungen dieser Tatsachen unverzüglich dem BAFA mitzuteilen sind. Subventionserheblich sind auch die anzugebenden Tatsachen im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen.
Als subventionserheblich im Sinne des § 264 des StGB werden folgende Tatsachen bezeichnet:
- Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind:
| Hierunter fallen die Tatsachen und Angaben | Gesetzliche Bestimmungen / vgl. Richtlinie bspw. Nummer (vgl. VV Nr. 3.4.1 ff. zu § 44 Abs.1 BHO) |
---|
a) | über den Antragsteller und Zuwendungsempfänger:- zum Namen und Sitz des Antragstellers
- zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellers
- zu der vorhandenen Erfahrung in der wirtschaftsnahen Beratung und Unterstützung von KMU, Auszubildenden und jungen Fachkräften beim Erwerb von Auslandserfahrung in der dualen Berufsbildung.
- Im Falle eines Antrags, der den Fördergegenstand in Nummer 2 Absatz 4 der Richtlinie betrifft: zu nachgewiesenen, anerkannten Kompetenzen in der zentralen Koordinierung bundesweiter Netzwerke und nachweislich Zugängen zu relevanten internationalen Kooperationspartnern
| Vgl.VV Nr. 4.2.1 zu § 44 Abs. 1 BHO Vgl. Richtlinie Nr. 3 |
b) | in der Beschreibung des zu fördernden Projekts im Antragsformular und in weiteren Antragsunterlagen, insbesondere:- zur Ansprache, Information und individuellen Beratung von Unternehmen, Auszubildenden, jungen Fachkräften und Berufsbildungspersonal in Deutschland zu Auslandspraktika beziehungsweise zur Aufnahme Auszubildender und junger Fachkräfte aus dem Ausland für ein Praktikum
- zur Beratung und Unterstützung bei der Organisation und Nachbereitung von Entsendungen sowie Reisen von Berufsbildungspersonal und bei der Aufnahme ausländischer Auszubildender und junger Fachkräfte
- zu den begleitenden Maßnahmen zum Aufbau nationaler und internationaler Kooperationen zur Durchführung und Verstetigung von Mobilitätsprojekten für Auszubildende und junge Fachkräfte
- zur Unterstützung der zentralen Koordinierung und Steuerung des bundesweiten Netzwerkes zur Mobilitätsberatung
| Vgl. Richtlinie Nr. 2 sowie die Anlage "Förderfähige Tätigkeiten im Rahmen der Mobilitätsberatung" zur Richtlinie |
c) | zu den Ausgabenpositionen im Kosten- und Finanzierungsplan und im Antragsformular | Vgl. VV Nr. 3.4.2.2 zu § 44 Abs. 1 BHO Vgl. Richtlinie Nr. 5 |
d) | zur hinreichend gesicherten Gesamtfinanzierung des Vorhabens im Finanzierungskonzept | Vgl. VV Nr. 3.3.4 zu §44 Abs. 1 BHO Vgl. Richtlinie Nr. 4.2 |
e) | in der Vorhabenbeschreibung zum Zuwendungszweck des Vorhabens: Förderung des Projekts: Maßnahmen zur betrieblichen Beratung zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden und jungen Fachkräften gemäß Ihres Antrages | Vgl. VV Nr. 3.4.1.1 zu § 44 Abs. 1 BHO |
f) | zum Vorsteuerabzug | Vgl. VV Nr. 3.2.3 zu § 44 Abs. 1 BHO |
g) | zur Bankverbindung des Zuwendungsempfängers und zum Zahlungsempfänger | |
h) | zur vollständigen Verbuchung aller Geschäftsvorfälle, | GOB |
i) | dass mit dem Vorhaben erst nach der Zustimmung des BAFA zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen wurde. | Vgl. VV Nr. 1.3 zu § 44 Abs. 1 BHO |
- Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind.
Hierunter fallen die Tatsachen und Angaben
- die dem BAFA nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der ANBest-P nebst Anlagen von Ihnen mitzuteilen sind, d. h. Tatsachen,
- über den Erhalt weiterer Zuwendungen von anderen öffentlichen Stellen oder von Dritten nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - für denselben Förderzweck,
- über die Änderung oder den Wegfall des Verwendungszwecks oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände,
- die die teilweise oder vollständige Erreichung des Zuwendungszweckes gefährden oder unmöglich machen,
- die zur Eröffnung oder Beantragung eines möglichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers führen
- in Ihrem Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen
- die zu nachträglichen Änderungen des Vorhabens bzw. dessen Durchführung. Diese sind dem BAFA umgehend mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn das Projekt aufgegeben oder erheblich geändert wird. Umfasst von dieser Mitteilungspflicht sind auch damit verbundene Änderungen der förderfähigen Kosten
- Beantragung/Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Zuwendungsempfänger (Antragsteller)
- Scheingeschäfte, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Subventionserhebliche Tatsachen sind schließlich solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 des Subventionsgesetzes).