Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

nach der Richtlinie des BMWK zur betrieblichen Beratung zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden und jungen Fachkräften ("Berufsbildung ohne Grenzen") vom 15.11.2023


Folgende Anlagen sind im Anschluss an die Antragstellung hochzuladen:
  • Vorhabenbeschreibung
  • Finanzierungsplan
  • Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Finanzierungsplans gemäß Hinweisen
  • Ggf. Mitfinanzierungszusagen
  • Unterlagen zur Prüfung der Bonität (Gilt nur für juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, Personengesellschaften und natürliche Personen stets bei erstmaligem Antrag und auf Verlangen auch bei weiteren Anträgen).
Angaben zur antragstellenden Person

Anschrift

/
Ggf. Angaben zu Handels-/Vereinsregister/Handwerksrolle
Bankverbindung der antragstellenden Person
Ansprechperson
Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.
Projektdaten
-

Höhe der beantragten Zuwendung *
Haushaltsjahr Betrag [€]
2024
2025
2026
2027
Die Gesamthöhe einer nicht rückzahlbaren Zuwendung aus Mitteln des BMWK:

Projektbetreuung/Mittelverwaltung:
Sind Erlöse oder Folgekosten absehbar? Wenn ja, welche?
Ja Nein
Ja Nein

Erfolgskontrolle *
Indikatoren Plan 2024 Plan 2025 Plan 2026 Plan 2027
Anzahl Beratungen
- von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen
- von Auszubildenden
- von jungen Fachkräften
Anzahl Informationsmaßnahmen
Anzahl Unternehmen, die bei Aufnahme und Entsendung unterstützt wurden
Entsendungen
Aufnahmen

Ja Nein
Ja Nein

Ja Nein
Ergänzende Angaben


Datenschutzrechtliche Belehrung
 
Hinweis zum Datenschutz
  1. Verantwortlicher, Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten:

    Verantwortlicher:
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Frankfurter Straße 29-35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-0
    Telefax: 06196 908-1800
    poststelle@bafa.bund.de

    Datenschutzbeauftragte/r:
    datenschutzbeauftragter@bafa.bund.de

  2. Datenverarbeitung:

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen des Zuwendungsverfahrens personenbezogene Daten. Insbesondere werden bei der Antragstellung und bei der Einreichung des Verwendungsnachweises die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
    • Das Thema des Vorhabens,
    • den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
    • den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
    • den Bewilligungszeitraum,
    • die Höhe der Zuwendung und Ihre Eigenbeteiligung.

    Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dem Zweck, das Zuwendungsverfahren im Rahmen der für das BAFA als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Verarbeitung der Daten zum Zweck
    • der Prüfung und Bescheidung des Förderantrags, der Prüfung des Verwendungsnachweises und der Auszahlung der Zuwendung sowie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen (ggf. einschließlich der Rückabwicklung von zu Unrecht bewilligten Zuwendungen und der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren);
    • der Durchführung der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Erfolgskontrollen (ggf. einschließlich Stichprobenprüfungen vor Ort, statistischer Auswertung, Monitoring und Controlling sowie Evaluierung des Förderprogramms);
    • der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Überwachung der Mittelverwendung (Zuwendungsdatenbank des Bundes)

    Die Verarbeitung der Daten zu den vorstehend genannten Zwecken ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BAFA als Bewilligungsbehörde erforderlich und beruht insoweit auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c und e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

    Die erhobenen Daten werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Bearbeitung abgeschlossen bzw. das Verfahren beendet worden ist.

  3. Empfänger der Daten (Kategorien):

    Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.

    Darüber hinaus übermittelt das BAFA im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung einzelne Daten an andere öffentliche Stellen:

    Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.

    Im Rahmen der Durchführung der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen kann das BAFA personenbezogene Daten an öffentliche Stellen weitergeben, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof).

    Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle, für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde öffentliche Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof), sowie - ausschließlich für statistische Zwecke – die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin.

    Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.

    Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zusammen, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).

    Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

  4. Betroffenenrechte:

    Als Betroffene/r haben Sie das Recht, Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO) und sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO). Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit Sitz in Bonn.

Erklärungen zu den subventionserheblichen Tatsachen


Mir/Uns ist als Subventionsnehmer im Sinne des Subventionsgesetzes bekannt, dass die beantragte Zuwendung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) ist und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Die einzelnen Regeln des § 264 StGB sowie der §§ 3,4 Subventionsgesetz (SubvG) einschließlich der besonderen Offenbarungspflichten (gemäß § 3 Subventionsgesetz in Verbindung mit den nachfolgend genannten Nrn. 1-3) sind mir/uns bekannt.

Die im Folgenden aufgeführten subventionserheblichen Tatsachen, deren unrichtige oder unvollständige Angabe eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen kann, habe(n) ich/wir zur Kenntnis genommen und ihre Richtigkeit in meinem Antrag nochmals überprüft. Mir/Uns ist bewusst, dass Änderungen dieser Tatsachen unverzüglich dem BAFA mitzuteilen sind. Subventionserheblich sind auch die anzugebenden Tatsachen im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen.

Als subventionserheblich im Sinne des § 264 des StGB werden folgende Tatsachen bezeichnet:

  1. Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind:

    Hierunter fallen die Tatsachen und AngabenGesetzliche Bestimmungen / vgl. Richtlinie bspw. Nummer (vgl. VV Nr. 3.4.1 ff. zu § 44 Abs.1 BHO)
    a)über den Antragsteller und Zuwendungsempfänger:
    • zum Namen und Sitz des Antragstellers
    • zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellers
    • zu der vorhandenen Erfahrung in der wirtschaftsnahen Beratung und Unterstützung von KMU, Auszubildenden und jungen Fachkräften beim Erwerb von Auslandserfahrung in der dualen Berufsbildung.
    • Im Falle eines Antrags, der den Fördergegenstand in Nummer 2 Absatz 4 der Richtlinie betrifft: zu nachgewiesenen, anerkannten Kompetenzen in der zentralen Koordinierung bundesweiter Netzwerke und nachweislich Zugängen zu relevanten internationalen Kooperationspartnern
    Vgl.VV Nr. 4.2.1 zu § 44 Abs. 1 BHO Vgl. Richtlinie Nr. 3
    b)in der Beschreibung des zu fördernden Projekts im Antragsformular und in weiteren Antragsunterlagen, insbesondere:
    • zur Ansprache, Information und individuellen Beratung von Unternehmen, Auszubildenden, jungen Fachkräften und Berufsbildungspersonal in Deutschland zu Auslandspraktika beziehungsweise zur Aufnahme Auszubildender und junger Fachkräfte aus dem Ausland für ein Praktikum
    • zur Beratung und Unterstützung bei der Organisation und Nachbereitung von Entsendungen sowie Reisen von Berufsbildungspersonal und bei der Aufnahme ausländischer Auszubildender und junger Fachkräfte
    • zu den begleitenden Maßnahmen zum Aufbau nationaler und internationaler Kooperationen zur Durchführung und Verstetigung von Mobilitätsprojekten für Auszubildende und junge Fachkräfte
    • zur Unterstützung der zentralen Koordinierung und Steuerung des bundesweiten Netzwerkes zur Mobilitätsberatung
    Vgl. Richtlinie Nr. 2 sowie die Anlage "Förderfähige Tätigkeiten im Rahmen der Mobilitätsberatung" zur Richtlinie
    c)zu den Ausgabenpositionen im Kosten- und Finanzierungsplan und im AntragsformularVgl. VV Nr. 3.4.2.2 zu § 44 Abs. 1 BHO Vgl. Richtlinie Nr. 5
    d)zur hinreichend gesicherten Gesamtfinanzierung des Vorhabens im FinanzierungskonzeptVgl. VV Nr. 3.3.4 zu §44 Abs. 1 BHO Vgl. Richtlinie Nr. 4.2
    e)in der Vorhabenbeschreibung zum Zuwendungszweck des Vorhabens:
    Förderung des Projekts: Maßnahmen zur betrieblichen Beratung zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden und jungen Fachkräften gemäß Ihres Antrages
    Vgl. VV Nr. 3.4.1.1 zu § 44 Abs. 1 BHO
    f)zum VorsteuerabzugVgl. VV Nr. 3.2.3 zu § 44 Abs. 1 BHO
    g)zur Bankverbindung des Zuwendungsempfängers und zum
    Zahlungsempfänger
    h)zur vollständigen Verbuchung aller Geschäftsvorfälle,GOB
    i)dass mit dem Vorhaben erst nach der Zustimmung des BAFA zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen wurde.Vgl. VV Nr. 1.3 zu § 44 Abs. 1 BHO

  2. Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind.

    Hierunter fallen die Tatsachen und Angaben
    1. die dem BAFA nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der ANBest-P nebst Anlagen von Ihnen mitzuteilen sind, d. h. Tatsachen,
      • über den Erhalt weiterer Zuwendungen von anderen öffentlichen Stellen oder von Dritten nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - für denselben Förderzweck,
      • über die Änderung oder den Wegfall des Verwendungszwecks oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände,
      • die die teilweise oder vollständige Erreichung des Zuwendungszweckes gefährden oder unmöglich machen,
      • die zur Eröffnung oder Beantragung eines möglichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers führen
    2. in Ihrem Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen
    3. die zu nachträglichen Änderungen des Vorhabens bzw. dessen Durchführung. Diese sind dem BAFA umgehend mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn das Projekt aufgegeben oder erheblich geändert wird. Umfasst von dieser Mitteilungspflicht sind auch damit verbundene Änderungen der förderfähigen Kosten
    4. Beantragung/Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Zuwendungsempfänger (Antragsteller)

  3. Scheingeschäfte, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

    Subventionserhebliche Tatsachen sind schließlich solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 des Subventionsgesetzes).
 
Persönliche Erklärungen
 
Ich/Wir erkläre(n),
  • die Richtlinie zur betrieblichen Beratung zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden und jungen Fachkräften (Berufsbildung ohne Grenzen - BoG) in ihrer aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen zu haben;
  • dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde und mit der Umsetzung des im Förderantrag beschriebenen Vorhabens erst begonnen wird, wenn die Zustimmung des BAFA in schriftlicher Form vorliegt (Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns oder Zuwendungsbescheid);
  • dass bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) - und für Vergaben oberhalb des Schwellenwertes die Vergabeverordnung (VgV) beachtet wird;
  • dass die im Finanzierungsplan veranschlagten Eigenmittel selbst aufgebracht werden können, auch unter Berücksichtigung aller sonstigen kumulierten finanziellen Verpflichtungen während der Laufzeit des Vorhabens (z. B. Eigenmittel, die für alle anderen aus öffentlichen Haushalten geförderten Vorhaben aufzubringen sind);
  • dass der Finanzierungsplan keine Personalausgaben enthält, die durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind und unter "Gegenstände und Investitionen" keine Ausgaben, die auf der Grundlage der Festlegungen in den Hinweisen der Grundausstattung dienen;
  • dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist;
  • dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sichergestellt ist;
  • für die o.g. Maßnahme bei keiner anderen Stelle eine Zuwendung / einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt zu haben oder noch zu beantragen (Kumulierungsverbot);
  • dass über mein/unser Vermögen kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist bzw. ich/wir keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben habe(n) bzw. zu deren Abgabe verpflichtet bin/sind;
  • dass ich/wir alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe(n) und sie durch geeignete Unterlagen belegen kann/können.
  • dass, soweit im Antrag personenbezogene Daten von Beschäftigten des/der Antragsteller(s)/(in) oder sonstigen natürlichen Personen enthalten sind, diese entsprechend den Datenschutzhinweisen informiert wurden und deren Einverständnis eingeholt wurde.
  • dass der beantragte oder bewilligte Zuschuss nicht abgetreten wird.

Einverständniserklärung zur Datenweitergabe und - veröffentlichung

Ich/Wir erkläre(n),
  • dass ich/wir damit einverstanden bin/sind, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und seine Beauftragten
    • den Gegenstand des Vorhabens,
    • den Namen des Antragstellers
    • die auszuführende/n Stelle/n,
    • den/die für die Durchführung des Projektes verantwortlichen Projektleiter/in,
    • den Bewilligungszeitraum sowie
    • die Höhe der (beantragten) Zuwendung und der Eigenbeteiligung des Antragstellers
    auf Verlangen sowie im Einzelfall an Mitglieder des Deutschen Bundestages, den Haushaltsausschuss und andere Ausschüsse des Deutschen Bundestages, sofern es die Mitglieder und Ausschüsse beantragen, an andere fördernde öffentliche Stellen und - ausschließlich für statistische Zwecke - an die damit beauftragte Einrichtung in vertraulicher Weise weitergeben. Auch einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben durch Dritte anhand der Antragsdaten wird zugestimmt.
  • dass mir/uns bekannt ist, dass die Bewilligungsbehörde nach § 44 BHO verpflichtet ist, zuwendungsrelevante Daten für die Zuwendungsdatenbank des Bundes zeitnah zu erfassen, zu pflegen sowie auszuwerten.
  • dass ich/wir darüber informiert wurde(n), dass der/die im Antrag angegebene Projektleiter/in binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheides Gründe darlegen kann, wenn von der o. g. Bekanntgabe ihres/seines Namens abgesehen werden soll oder ihres/seines Wissens nach durch die Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.
  • zum Zwecke einer Evaluation von dem mit der Evaluation Beauftragten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Evaluation des Projekts benötigten und dem Zuwendungsempfänger vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereit zu stellen sowie an den für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und bei Bedarf zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Bei der Auswahl der teilnehmenden Mitarbeiter/innen wird darauf geachtet, dass diese zum relevanten Zuwendungsverfahren Auskunft geben können. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die für die Bereitstellung von Daten Dritter ggf. erforderlichen Einwilligungserklärungen einzuholen.
  • dass BMWK und BAFA den Namen des Zuwendungsempfängers, die ausführende/n Stelle/n, den Gegenstand des Vorhabens sowie die Kontaktdaten der/des Projektverantwortlichen zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Information veröffentlichen dürfen.

Ergänzende Hinweise
  • Alle Belege sind im Original zu Prüfzwecken fünf Jahre lang aufzubewahren, sofern nicht aus steuerrechtlichen oder anderen (nationalen) Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.
  • Die Bewilligungsbehörde (einschließlich der für sie zuständigen Vorprüfungsstelle) ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Dafür sind die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  • Der Bundesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt (§§ 91, 100 BHO).
  • Zu Unrecht, insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben erhaltene Bundeszuschüsse sind nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen einschließlich Zinsen in Höhe vom 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jährlich ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung bis zum Eingang der Mittel bei der Bundeskasse an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen.

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