Zusatzantrag für den Einkommensbonus bei einer Förderung zur Errichtung, Erweiterung oder Umbau von Gebäudenetzen oder bei einem Anschluss an dieses Gebäudenetz

nach den Richtlinien des BMWK zur Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Der Einkommensbonus im Zusatzantrag darf nur von Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt werden, die ihre Eigentumswohnung selbst als Haupt- oder alleinige Wohnung bewohnen und wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen maximal 40.000 Euro beträgt.
Der Einkommensbonus kann nur beantragt werden, wenn der Hauptantrag zur Errichtung/ Erweiterung oder Umbau von Gebäudenetzen vor mindestens 6 Wochen und spätestens seit 6 Monaten ausgezahlt wurde.
Folgende Dokumente müssen zum Schluss hochgeladen werden:
  • Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung,
  • Grundbuchauszug,
  • Meldebescheinigung oder Meldebestätigung.
Anmeldung
für mich selbst als bevollmächtigte Person
Privatperson Organisation
Angaben zur Bevollmächtigung

Ich wurde durch die nachfolgend bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als bevollmächtigte Person gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz bestellt. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen. Von der antragstellenden Person liegt die Kenntnis und das Einverständnis vor, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die bevollmächtigte Organisation/Person versendet. Die antragstellende Person ist und bleibt Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die bevollmächtigte Organisation/Person handelt im Namen der antragstellenden Person, die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trägt die antragstellende Person.

Ansprechperson
Für eventuelle Rückfragen.

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.
Angaben zur antragstellenden Person

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.

BEG PT - Vorgangsnummer
Bitte geben Sie die Vorgangsnummer der BEG PT ein, unter der die Sanierungsmaßnahme gefördert wurde, sowie die Postleitzahl des Ortes, an dem die Sanierungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Einkommens-Bonus
Hinweis: Der Bonus von maximal 30 Prozentpunkten wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für Maßnahmen nach Nummer 5.3 nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Die Summe von Basisfördersatz, Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommens-Bonus ist auf 70 Prozent begrenzt.
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Hinweis: Selbstnutzende Eigentümer sind (Mit-)Eigentümer von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen, die sie zum Zeitpunkt der Antragstellung des Hauptantrages selbst als Haupt- oder alleinige Wohnung bewohnen. Die (Mit-)Eigentümerstellung wird durch Grundbuchauszug und die Haupt- oder alleinige Wohnung durch Meldebescheinigung nachgewiesen. Alle nicht-selbstgenutzten Wohneinheiten des Gebäudeeigentümers gelten automatisch als vermietet.
Definition "zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen" ergibt sich aus dem Einkommen eines Kalenderjahres, der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang des Hauptantrages ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
Kumulierung
*

Ja Nein
Ich erhalte für die beantragte Maßnahme noch einen/mehrere, andere(n) Zuschuss/Zuschüsse oder Zulage/n oder Kredit/e aus öffentlichen Mitteln. Hinweis: Die Mittel aus der o.g. BEG PT Vorgangsnummer sind hier nicht zu nennen.
Bankverbindung der antragstellenden Person
Datenschutzrechtliche Belehrung

Hinweise gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

1. Kontaktdaten der für die Verarbeitung verantwortlichen Person sowie der behördlichen beauftragten Person für Datenschutz

Verantwortliche Stelle:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-0
Fax: 06196 908-1800
poststelle@bafa.bund.de
Beauftragte Person für Datenschutz:
datenschutz@bafa.bund.de

2. Datenverarbeitung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen des Zuwendungsverfahrens personenbezogene Daten. Insbesondere werden bei der Antragstellung und bei der Einreichung des Verwendungsnachweises die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
  • Angaben zur antragstellenden Person samt Kontaktdaten,

  • inhaltliche und technische Beschreibung des Vorhabens samt Standort/Erfüllungsort, Laufzeit sowie Bewilligungszeitraum,

  • die Zuwendung empfangende Person und die ausführende Stelle, ggf. Angabe der antragstellenden Person mit einzelnen Maßnahme beauftragten Dritten,

  • die für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Person,

  • Angaben zum geplanten Vorhaben, einschließlich der voraussichtlichen Investitionskosten.

Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dem Zweck, das Zuwendungsverfahren im Rahmen der für das BAFA als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Verarbeitung der Daten zum Zweck:

  • der Prüfung und Bescheidung des Förderantrags und der Auszahlung der Zuwendung sowie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen (ggf. einschließlich der Rückabwicklung von zu Unrecht bewilligten Zuwendungen und der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren),

  • der Vermeidung von Doppelförderungen,

  • der Durchführung der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Erfolgskontrollen (ggf. einschließlich Stichprobenprüfungen vor Ort, statistischer Auswertung, Monitoring und Controlling sowie Evaluierung des Förderprogramms),

  • der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Überwachung der Mittelverwendung (Zuwendungsdatenbank des Bundes).

Die Verarbeitung der Daten zu den vorstehend genannten Zwecken ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BAFA als Bewilligungsbehörde erforderlich und beruht insoweit auf Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Die erhobenen Daten werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen bzw. das Verfahren beendet worden ist.

3. Empfangende Stellen der Daten (Kategorien)

Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.

Im Rahmen der Durchführung der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen kann das BAFA personenbezogene Daten an öffentliche Stellen weitergeben, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof).

Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendung empfangende Person und ausführende Stelle, für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleitende, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung der Zuwendung empfangenden Person. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde öffentliche Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof), sowie - ausschließlich für statistische Zwecke - die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin.

Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.

Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zusammen, der hinreichend Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).

Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

4. Betroffenenrechte

Als betroffene Person haben Sie das Recht,

  • Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO),

  • die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO),

  • und sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO).

Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit Sitz in Bonn.

Persönliche Erklärungen
 
Erklärungen zur geplanten Maßnahme/n
Ich erkläre wahrheitsgemäß, dass
  • keine behördliche Genehmigung für die durchgeführte/n Einzelmaßnahme/n erforderlich ist, bzw. - sofern eine behördliche Genehmigung erforderlich ist - sie auf Verlangen vorgelegt werden kann,
  • ich der Eigentümer des Grundstücksteils oder Gebäudeteils bin, auf oder in dem die Einzelmaßnahme/n errichtet bzw. durchgeführt wurden,
  • das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen maximal 40.000 Euro beträgt.

Persönliche Erklärungen
Ich erkläre wahrheitsgemäß, dass ich die "Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude" in der aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen habe,
  • der beantragte Zuschuss nicht abgetreten wurde und nicht abgetreten wird,
  • ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und sie durch geeignete Unterlagen belegen kann,
  • ich die Zahlung nicht eingestellt habe und über mein Vermögen kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist bzw. ich keine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 Abgabenordnung abgegeben habe oder zu deren Abgabe verpflichtet bin,
  • ich nicht nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen bzw. nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Gewährung von Beihilfen ausgeschlossen bin,
  • ich damit einverstanden bin, dass sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BAFA und dem BMWK insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag und zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen,
  • ich damit einverstanden bin, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung bzw. wissenschaftlichen Untersuchungen und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
  • ich damit einverstanden bin, dass die Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag, an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden,
  • ich damit einverstanden bin, dass ich auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, weitergehende Auskünfte erteile,
  • ich damit einverstanden bin, dass meine Adresse und Antragsdaten zum Zweck der Überprüfung der Kumulierungsbegrenzung an sonstige öffentliche Stellen weitergegeben werden, die vergleichbare Förderprogramme durchführen.

Mir ist bekannt, dass
  • die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Förderprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Ausgaben nicht möglich ist,
  • eine Kumulierung mit § 35 c Einkommenssteuergesetz (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden) nicht zulässig ist,
  • zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen an das BAFA zurückzuzahlen sind.


Mir ist bekannt, dass
  • die beantragte Förderung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) ist und ich Subventionsnehmer/in im Sinne des StGB bin,
  • Subventionsbetrug nach § 264 StGB strafbar ist. Ich habe ferner davon Kenntnis genommen, dass die unter "Erläuterungen zur Strafbarkeit des Subventionsbetruges" aufgeführten Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind und unrichtige und/oder unvollständige Angaben oder das Verschweigen von nachträglichen Änderungen zu subventionserheblichen Tatsachen eine Strafbarkeit nach § 264 StGB nach sich ziehen können,
  • ich verpflichtet bin, dem BAFA unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der unter "Erläuterungen zur Strafbarkeit des Subventionsbetruges" aufgeführten subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Derartige Änderungen sind gegenwärtig nicht gegeben. Von den besonderen Offenbarungspflichten gemäß § 3 Subventionsgesetz habe ich Kenntnis genommen.

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