Antrag auf Förderung von Fortbildungsmaßnahmen

gemäß der Förderrichtlinie Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW) vom 16. März 2023

Allgemeine Hinweise zum Förderverfahren:

Bitte informieren Sie sich vor der Antragstellung zunächst unbedingt über wichtige Rahmenbedingungen des Förderprogramms sowie zum Antragsverfahren auf der Homepage des BAFA.
Bitte beachten Sie, dass Sie im Rahmen des Aufbauprogramms Wärmepumpe insgesamt höchstens 5.000,- Euro als Förderung erhalten können. Nachdem Sie den Antrag beim BAFA eingereicht haben, erhalten Sie im Falle einer positiven Prüfung einen Zuwendungsbescheid. Sie dürfen anschließend mit den Qualifizierungsmaßnahmen, die dem Antrag zuzuordnen sind, beginnen. Entsprechende Fördermittel werden reserviert. Die Aufteilung Ihres gesamten Weiterbildungsbedarfs auf Förderanträge und damit die Anzahl der Anträge bestimmen Sie im Wesentlichen selbst. Es bleibt dabei Ihnen überlassen, ob Sie die für eine Förderung vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen jeweils einzeln oder in einem oder mehreren "Bündeln" beantragen. Anzugeben sind jeweils die Anzahl der zu schulenden Personen, ob eine Coachingmaßnahme beinhaltet sein soll und die Höhe der beanspruchten Fördermittel. Anforderungen an Dauer und Inhalt der Schulungen können dem entsprechenden Merkblatt auf der BAFA-Homepage entnommen werden. Fördergelder rufen Sie nach Durchführung aller dem Antrag zuzuordnenden Maßnahmen durch die Abgabe der sogenannten Verwendungsnachweiserklärung ab. Bitte beachten Sie, dass dies gesammelt und nur einmalig pro vorgenommenem Antrag erfolgen muss. Das heißt, dass die Nachweise der beantragten und durchgeführten Maßnahmen ausschließlich in einer vollständigen Verwendungsnachweiserklärung einzureichen sind und nicht auf mehrere Einreichungen verteilt werden können. Bitte beachten Sie außerdem unbedingt, dass Sie innerhalb von 12 Monaten ab Zugang des Zuwendungsbescheids (sog. Bewilligungszeitraum) die beantragten Maßnahmen umsetzen. Die vollständige Verwendungsnachweiserklärung muss spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums (d.h. 14 Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids) beim BAFA eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Förderung mehr möglich.
Anmeldung
für mich selbst als bevollmächtigte Person
Privatperson Organisation
Angaben zur Bevollmächtigung

Ich wurde durch die nachfolgend bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als bevollmächtige Person gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz bestellt. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen. Von der antragstellenden Person liegt die Kenntnis und das Einverständnis vor, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die bevollmächtigte Organisation/Person versendet. Die antragstellende Person ist und bleibt Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die bevollmächtigte Organisation/Person handelt im Namen der antragstellenden Person, die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trägt die antragstellende Person.

Ansprechperson
/
Für eventuelle Rückfragen.

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.
Angaben zur antragstellenden Person
/

Hier bitte die E-Mail-Adresse eintragen, an die die Eingangsbestätigung geschickt werden soll.

Weitere Angaben
Handwerksbetrieb der Gewerke Sanitär/Heizung/Klima, Elektrotechnik oder Kälte-Klima
Schornsteinfegerunternehmen
Planungsunternehmen für die technische Gebäudeausrüstung
Unternehmen, das Energieberatungen von Gebäudeenergieberatern des Handwerks oder von Personen, die auf der Energieeffizienzexperten-Liste des Bundes gelistet sind, anbietet
Angaben zur Beantragung von Einzelmaßnahmen
Art der Förderung
* Ich beantrage eine Förderung nach "De-minimis" und bestätige, dass die Gesamtsumme der Fördermittel aus diesem und anderen Förderprogrammen, die dem antragstellenden Unternehmen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren gewährt wurden, nicht mehr als 200.000 € (Straßentransportsektor: 100.000 €) beträgt. Mehr zu De-minimis-Beihilfen erfahren Sie unter - https://www.bafa.de/DE/Service/Glossar/_functions/glossar.htm?nn=1468976&cms_lv2=1468936


Datenschutzrechtliche Informationen
 
Hinweise zum Datenschutz (Art. 13 DSGVO) im Bereich Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)
  1. Verantwortlicher, Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten

    Verantwortlicher:
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Frankfurter Straße 29-35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-0
    Telefax: 06196 908-1800
    poststelle@bafa.bund.de

    Datenschutzbeauftragte/r:
    datenschutzbeauftragter@bafa.bund.de


  2. Datenverarbeitung

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen des Zuwendungsverfahrens personenbezogene Daten. Insbesondere werden bei der Antragstellung und bei der Einreichung des Verwendungsnachweises die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
    • Angaben zum Antragstellenden/Zuwendungsempfänger/-in, einschließlich Namen und Kontaktdaten der Ansprechperson sowie der bevollmächtigten Organisation und deren Ansprechpartner/-in,
    • Angaben zu Schulungs- und Coachingteilnehmenden,
    • Angaben zum Coachenden,
    • Angaben zum Schulungs- und Coachinggegenstand,
    • Sämtliche im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Erklärungen und Belege wie z.B. Teilnehmerbestätigungen, Qualifikationsnachweise.

    Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dem Zweck, das Zuwendungsverfahren im Rahmen der für das BAFA als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Verarbeitung und Auswertung der Daten zum Zweck
    • der Prüfung und Bescheidung der beantragten Maßnahmen, der Prüfung des Verwendungsnachweises und der Auszahlung der Zuwendung sowie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen (ggf. einschließlich der Rückabwicklung von zu Unrecht bewilligten Zuwendungen und der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren);
    • der Durchführung der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Erfolgskontrollen (ggf. einschließlich Stichprobenprüfungen vor Ort, statistische Auswertungen, Monitoring und Controlling, Evaluation des Förderprogramms, wissenschaftliche Fragestellungen, Verknüpfung mit amtlichen Daten) sowie die Weiterverarbeitung der durch die Erfolgskontrollen (gemäß Verwaltungsvorschriften nach § 7 BHO) bekannt gewordenen Daten und Nachweise;
    • der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Überwachung der Mittelverwendung (Zuwendungsdatenbank des Bundes).

    Die Verarbeitung der Daten zu den vorstehend genannten Zwecken ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BAFA als Bewilligungsbehörde erforderlich und beruht insoweit auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c und e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

    Die erhobenen Daten werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen bzw. das Verfahren beendet worden ist.


  3. Empfänger der Daten (Kategorien)

    Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.

    Darüber hinaus übermittelt das BAFA im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung einzelne Daten an andere öffentliche Stellen:

    Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.

    Im Rahmen der Durchführung haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen kann das BAFA personenbezogene Daten an öffentliche Stellen weitergeben, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der Antragstellung zugrunde liegenden Angaben betraut sind (z.B. Bundesrechnungshof, BMWK, Prüforgane der Europäischen Union).
    Alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise können
    • von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden;
    • von BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden;
    • in Form von anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnissen veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden.


    Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften (§ 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO) werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft insbesondere die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendungsempfänger/-in und ausführende Stelle, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben betraut sind (z.B. Bundesrechnungshof), sowie – ausschließlich für statistische Zwecke – die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34 -37, 10115 Berlin.

    Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.

    Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zusammen, der hinreichend Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).

    Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

  4. Betroffenenrechte

    Als Betroffene/r haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit gegenüber dem BAFA mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird (Artikel 7 Absatz 3 DSGVO). Als Betroffene/r stehen Ihnen im Übrigen die Rechte nach Artikel 15 bis 17 und 77 DSGVO zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit Sitz in Bonn.
 
Persönliche Erklärungen
 
Ich erkläre, dass
  • ich die zeichnungsberechtigte und bevollmächtigte Person bin;
  • die Förderrichtlinie zur Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe zu ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen wurde und dass der gestellte Antrag die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;
  • alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden und sie durch geeignete Unterlagen belegt werden können;
  • mir bekannt ist, dass eine Förderung nur solange möglich ist, wie Fördergelder verfügbar sind;
  • mir bekannt ist, dass zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheids - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen zurückzuzahlen sind;
  • über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist bzw. sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, keine Vermögensauskunft gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben wurde oder er nicht zu deren Abgabe verpflichtet ist;
  • das Unternehmen des Antragstellers - falls zutreffend - einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachgekommen ist;
  • mit der/den beantragten Maßnahme(n) vor der Antragstellung nicht begonnen wurde;
  • keine Doppelförderung der beantragte(n) Maßnahme(n) im Sinne einer Kumulierung erfolgt;
  • der Antragsteller seinen Mitteilungspflichten nachkommt;
  • der Antragsteller mit einer elektronischen Kommunikation einverstanden ist.

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass
  • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Anspruchsberechtigung durch Einsicht in sämtliche Unterlagen des Unternehmens prüfen sowie eine Prüfung vor Ort durchführen kann;
  • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen unternehmensbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrags nutzt, soweit dies zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist oder statistischen Zwecken dient;
  • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Daten zum Zweck der schnelleren und kostengünstigen Abwicklung des Verfahrens mittels elektronischer Datenverarbeitung speichert, verarbeitet und statistisch auswertet,
  • dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Name des antragstellenden Unternehmens bzw. Zuwendungsempfängers sowie die damit verbundenen Antragsdaten mitgeteilt werden können,
  • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung der Anspruchsberechtigung Daten von anderen Behörden abrufen kann;
  • dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und seinen Beauftragten auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen gegeben wird, die für die Beurteilung erforderlich sind.

Einverständniserklärung zur Weitergabe von unternehmensbezogenen Daten zu statistischen Zwecken
Ich erkläre, dass
  • mir bekannt ist, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 44 BHO verpflichtet ist, zuwendungsrelevante Daten für die Zuwendungsdatenbank des Bundes zeitnah zu erfassen, zu pflegen sowie auszuwerten;
  • zum Zwecke einer Evaluierung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder dessen Beauftragten Einsicht in alle dafür erforderlichen Bücher und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Förderverfahren genommen werden kann;
  • das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Mitgliedern des Deutschen Bundestages Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Förderung in vertraulicher Weise bekannt gibt;
  • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Daten zum Antragsteller, zu den beantragten Maßnahmen, dem Umsetzungszeitraum, der Höhe der Förderung und der Eigenbeteiligung des Antragstellers an Mitglieder des Deutschen Bundestags, an andere fördernde öffentliche Stellen und - ausschließlich für statistische Zwecke - an die damit beauftragte Einrichtung weitergibt. Dies umfasst auch einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben durch Dritte anhand der Antragsdaten. Binnen eines Monats nach Empfang der Eingangsbestätigung kann das antragstellende Unternehmen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.

Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen

Antragstellenden Unternehmen ist als Subventionsnehmer im Sinne des Subventionsgesetzes bekannt, dass die beantragte Förderung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der §§ 3 und 4 Subventionsgesetz (SubvG) sind dem antragstellenden Unternehmen bekannt. Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind nachfolgend aufgeführt. Änderungen dieser Tatsachen sind dem BAFA unverzüglich mitzuteilen.

Dem antragstellenden Unternehmen ist bekannt, dass gemäß § 4 Abs. 1 SubvG im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der versteckte Sachverhalt maßgeblich ist.
Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind alle Angaben in diesem Antrag und alle Angaben in den Anlagen, die für die Bewilligung und Gewährung der Förderung maßgeblich sind. Dies gilt insbesondere für:
  • Angaben zur Antragsberechtigung nach Nr. 3 der Förderrichtlinie
  • Angaben des Antragstellers:
    ⠀⠀Unternehmensname
    ⠀⠀Adresse
    ⠀⠀Rechtsform
    ⠀⠀Gewerk / Branche
    ⠀⠀Gesetzlicher Vertreter (Ansprechperson)
    ⠀⠀Bevollmächtigung eines Dritten
    ⠀⠀Erklärung bezüglich De-minimis-Beihilfen
    ⠀⠀Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
    ⠀⠀Berechtigung zum Vorsteuerabzug
    ⠀⠀Erklärungen zu weiteren Förderungen durch Dritte
    ⠀⠀Erklärungen zu eröffneten oder bevorstehenden Insolvenzverfahren (soweit einschlägig)

Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind:
Subventionserheblich sind ferner folgende Tatsachen, die dem BAFA bei der Durchführung des Vorhabens nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids nebst Anlagen mitzuteilen sind. Dies betrifft im Einzelnen folgende Tatsachen:
  • Das antragstellende Unternehmen beantragt oder erhält nach Vorlage des Antrags und nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für das gleiche Vorhaben bzw. denselben Zweck bei / von anderen öffentlichen Stellen oder erhält Mittel von Dritten.
  • Der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern sich.
  • Der Zuwendungszweck wird nicht oder wird mit der bewilligten Zuwendung nicht erreicht.
  • Ein Insolvenzverfahren wird über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet.
  • Das Unternehmen des Antragstellers kommt - falls zutreffend - einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nach.

Subventionserheblich sind auch die anzugebenden Tatsachen im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen. Hierzu gehören Belege und Rechnungen sowie Beleglisten über die zweckentsprechende Verwendung.

Nach § 3 SubvG vom 29. Juli 1976 (BGB1. I S. 2034 und 2037) trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht.

Ich habe die Angaben zu den subventionserheblichen Tatsachen im Hinblick auf die mir mitgeteilten Vorschriften und Regelungen über die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB überprüft. Hiermit erkläre ich, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und sie in geeigneter Weise belegen zu können. Ferner ist mir bekannt, dass ich verpflichtet bin, dem BAFA unverzüglich alle Änderungen der vorgenannten subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen.

Um den Antrag zu stellen, drücken Sie nachfolgend bitte auf das Feld "Weiter".
Danach verfahren Sie bitte wie auf der nachfolgenden Seite beschrieben wird.