Antrag auf Förderung einer Corona-gerechten Um- und Aufrüstung einer stationären raumlufttechnischen Anlage
nach der Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 01.09.2021.
Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen des Formulars?
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Telefon: 06196 - 908 1010
E-Mail-Adresse: Foerderung-Raumluft@bafa.bund.de
Hinweise gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des behördlichen Datenschutzbeauftragten:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-0
Telefax: 06196 908-1800
Datenschutzbeauftragte/r:
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, Rechtliche Grundlage:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen der Antragstellung gemäß Ziffern. 6 und 12.2 der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren folgende personenbezogenen Daten:
- Angaben zum Antragsteller, einschließlich Namen und Kontaktdaten der am Projekt beteiligten Mitarbeiter,
- den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle, ggf. Angabe des vom Antragsteller mit einzelnen Maßnahmen beauftragten Dritten,
- die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung bzw. der Finanzplan des Zuwendungsempfängers
Die Angaben erfolgen im Rahmen der Antragstellung freiwillig durch den Antragsteller oder die von ihm beauftragte Person. Die Betroffenen willigen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO). Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dazu, das BAFA in die Lage zu versetzen, den Förderantrag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu bearbeiten. Die erhobenen Daten werden gemäß gesetzlicher und behördlicher Fristen und Vorgaben aufbewahrt.
Weitergabe von Daten an Dritte:
Der Zuwendungsgeber kann die oben genannten Daten an Mitglieder des deutschen Bundestages, an andere fördernde Stellen und für statistische Zwecke und zur Evaluierung an die damit beauftragten Einrichtungen weitergeben. Auch bei einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben durch Dritte (z. B. Bundesrechnungshof) anhand der Antragsdaten können die Daten weitergegeben werden. Weiterhin werden zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere bei Zuwendungen bzw. Auftragsvergaben, die Daten an die Deutsche Bundesbank sowie an die Bundeskasse weitergegeben.
Als Betroffene/r haben Sie das Recht,
- Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber dem BAFA zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird (Artikel 7 Absatz 3 DSGVO),
- Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO),
- die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO),
- die Löschung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (Artikel 17 DSGVO),
- die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 18 DSGVO),
- Ihre personenbezogenen Daten, die Sie dem BAFA bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen (Artikel 20 DSGVO),
- jederzeit aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen (Artikel 21 DSGVO),
- sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel DSGVO). Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn.
Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten zu den oben genannten Zwecken verarbeitet werden. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich diese Einwilligung jederzeit gegenüber dem BAFA widerrufen kann.
Hinweis:
Das Formular kann erst ausgefüllt werden, wenn diese Einwilligung erklärt wurde. Nach erteilter Einwilligung finden Sie die weiteren Formularfelder auf den folgenden Seiten.
Gefördert werden Filtermaßnahmen sowie mehrere Umbaumaßnahmen, beispielsweise zur Erhöhung des Frischluftanteils und zur Verbesserung der Lüftungsströmung im Raum.
Antragsberechtigt sind alle in Nummer 6 der Richtlinie aufgeführten Zuwendungsempfänger. Nicht antragsberechtigt ist der Bund.
Dieser Antrag ist vor Vorhabensbeginn zu stellen. Vor Bewilligung des Antrags durch das BAFA darf der Auftrag für die beantragte Maßnahme nicht erteilt werden. Anderenfalls wird kein Zuschuss gewährt. Die betriebsbereite Umsetzung der Maßnahme ist in einem Zeitraum von 4 Monaten (Maßnahmen nach 5.1.1) bzw. 12 Monaten (Maßnahmen nach 5.1.2) nach Erlass des Zuwendungsbescheides sicherzustellen.
Antrag auf Förderung einer Corona-gerechten Um- und Aufrüstung einer stationären raumlufttechnischen Anlage
Vorname (des Ansprechpartners / der Ansprechpartnerin) *
Nachname (des Ansprechpartners / der Ansprechpartnerin) *
Name der antragstellenden Institution / des antragstellenden Unternehmens
Name der bevollmächtigten Organisation
Umbauten an der RLT-Anlage nach Nummer 5.1.2 der Richtlinie
Ich beantrage eine Förderung für folgende Maßnahme(n)
Filtermaßnahmen nach Nummer 5.1.1 der Richtlinie
Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 der Richtlinie betreffen ausschließlich den Filterwechsel samt notwendigen Begleitmaßnahmen in einer bestehenden Filterstufe der RLT-Anlage. Maßnahmen nach Nummer 5.1.2 der Richtlinie beinhalten dagegen den Zubau einer weiteren Filterstufe samt Filter und notwendigen Begleitmaßnahmen.
Standort der geplanten Maßnahme
Für jede RLT-Anlage innerhalb des Gebäudes ist ein eigener Antrag zu stellen.
Es können nur Maßnahmen an RLT-Anlagen gefördert werden, die der Versorgung von Gebäuden dienen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Erklärung zur Antragstellung
Bitte ID-Nummer des gestellten Antrages eintragen:
Bitte ID-Nummer des abgelehnten Antrages eintragen:
- Einbau einer zweiten Filterstufe zur Reinigung der Umluft, wenn die zugebaute Filterstufe mit einem Feinstaubfilter der Gruppe ISO ePM1 mit einem Abscheidegrad von mindestens 70% ausgestattet wird;
- Einbau einer dritten Filterstufe zur Reinigung der Umluft, wenn die zugebaute Filterstufe mit einem Schwebstofffilter der Klasse H13 oder H14 ausgerüstet wird;
Voraussichtliche Ausgaben der geplanten Maßnahme:
Bitte geben Sie die Ausgaben für Ihre Maßnahme(n) möglichst genau an. Der Betrag muss sich auf der Grundlage eines bereits vorliegenden Angebots ergeben. Das Angebot ist nur auf Verlangen einzureichen. Alle möglichen förderfähigen Kosten finden Sie im
Technischen Merkblatt zur Förderrichtlinie
Das technische Merkblatt finden Sie auf der Webseite des Förderprogramms unter
www.bafa.de/rlt
Bruttoausgaben in Euro: *
Bitte beachten Sie die in der Richtlinie des Förderprogramms aufgeführten Bagatellgrenzen für die förderfähigen Ausgaben. Als Bagatellgrenze, ab der eine Förderung für Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 sowie für Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. - reduzierung und für Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr nach Nummer 5.1.2 gewährt werden kann, gelten förderfähige Ausgaben in Höhe von 2.000 Euro. Für alle zuvor nicht genannten Maßnahmen nach Nummer 5.1.2 erhöht sich die Bagatellgrenze auf förderfähige Ausgaben von 5.000 Euro.
Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt? Bitte zutreffendes Ankreuzen:
Angaben zum Gebäude, in dem die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden:
Für jede RLT-Anlage innerhalb des Gebäudes ist ein eigener Antrag zu stellen.
Name des Gebäudes, sofern vorhanden (Beispiel: "Goethe-Schule")
Versorgungsbereich der RLT-Anlage, die um- und/oder aufgerüstet werden soll (Beispiele: Turnhalle/ Mehrzweckhalle/ Seminarraum im Erdgeschoss) *
Benennen Sie einen Raum und dessen Nutzung, der im Bestand mit einem Regelluftvolumenstrom von 400 m³/h oder mehr versorgt wird.
(Beispiele: Hörsaal A2, Seminarraum EG2.1, ...)
Art der Anlage (vor der Um- und/oder Aufrüstung)
Bitte zutreffendes ankreuzen (Mehrfachauswahl möglich):
* Eine Antragsberechtigung besteht, sofern die Finanzierung durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens 50 Prozent durch den Bund, die Länder oder Kommunen erfolgt.
** Wird eine Förderung für eine solche Einrichtungen beantragt, darf die Antragsstellung auch durch den jeweiligen Träger vorgenommen werden. Das Auswahlfeld umfasst daher auch den Träger der Einrichtung, in der die Maßnahme umgesetzt werden soll.
Bestätigung der Antragsberechtigung
Angaben zur Kumulierung *
De-minimis-Erklärung bzw. Erklärung zur Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
De-minimis-Beihilfe Nr. 1 bzw. Kleinbeihilfe Nr. 1
Wirtschaftliche Tätigkeit des Antragsstellers *
In diesem Fall ist nachfolgend der zutreffende Wirtschaftszweig auszuwählen:
Ich bestätige hiermit, dass ich nicht bereits durch andere aufgrund dieser Bundesregelung gewährte Beihilfen das Kontingent von 1,8 Millionen Euro ausgeschöpft habe und dass auch mit der beantragten Förderung diese Obergrenze nicht überschritten wird. Weiterhin bestätige ich, dass ich eine Umsatzeinbuße auf Grund der Corona-Pandemie zu verzeichnen hatte und kein Unternehmen bin, das sich gemäß Artikel 2 Absatz 18 der AGVO bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befand. (Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der AGVO) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben).
Förderungen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 dürfen nur während ihres Geltungszeitraums gewährt werden.
Ich werde alle Kleinbeihilfen, die ich nach der Antragstellung von anderen Förderprogrammen noch erhalte, dem BAFA unverzüglich und unaufgefordert mitteilen.
Andernfalls tragen Sie bitte in die untenstehende Tabelle alle nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bisher erhaltenen Förderungen ein.
Mehr zur Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erfahren Sie unter
www.bafa.de/rlt
In diesem Fall ist nachfolgend der zutreffende Wirtschaftszweig auszuwählen:
De-minimis-Beihilfe Nr. 9 bzw. Kleinbeihilfe Nr. 9
De-minimis-Beihilfe Nr. 10 bzw. Kleinbeihilfe Nr. 10
De-minimis-Beihilfe Nr. 8 bzw. Kleinbeihilfe Nr. 8
De-minimis-Beihilfe Nr. 5 bzw. Kleinbeihilfe Nr. 5
De-minimis-Beihilfe Nr. 6 bzw. Kleinbeihilfe Nr. 6
De-minimis-Beihilfe Nr. 7 bzw. Kleinbeihilfe Nr. 7
De-minimis-Beihilfe Nr. 3 bzw. Kleinbeihilfe Nr. 3
De-minimis-Beihilfe Nr. 4 bzw. Kleinbeihilfe Nr. 4
De-minimis-Beihilfe Nr. 2 bzw. Kleinbeihilfe Nr. 2
Persönliche Erklärungen *
Erklärungen zur beantragten Maßnahme
Ich erkläre, dass keine behördliche Genehmigung für die beantragte Maßnahme erforderlich ist, beziehungsweise - sofern eine behördliche Genehmigung erforderlich ist - sie auf Verlangen vorgelegt werden kann.
- ich die Richtlinien für die Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren zur Kenntnis genommen habe,
- der beantragte oder bewilligte Zuschuss nicht abgetreten wurde und nicht abgetreten wird,
- ich in der Lage bin, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben der zu fördernden Investition zu tragen,
- ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und sie durch geeignete Unterlagen belegen kann,
- ich die Zahlung nicht eingestellt habe und über mein Vermögen kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist bzw. ich keine Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) abgegeben habe oder zu deren Abgabe verpflichtet bin
- ich damit einverstanden bin, dass sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BAFA und dem BMWi insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag und zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen.
- ich damit einverstanden bin, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
- ich damit einverstanden bin, dass die Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag, an Einrichtungen des Bundes und der europäischen Union weitergeleitet werden,
- ich damit einverstanden bin, dass ich auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, weitergehende Auskünfte erteile,
- die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen ausschließt;
- Maßnahmen, die von anderen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union entsprechend Nummer 11.1 der Richtlinie gefördert werden, nicht förderfähig sind.
- bei Beihilfen, die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt worden sind, eine Kumulierung möglich ist, sofern die (Kumulierungs)Regeln dieser Verordnung eingehalten werden,
- zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen an das BAFA zurückzuzahlen sind,
Erklärungen zu den subventionserheblichen Tatsachen (für Betriebe, Unternehmen)
- die beantragte Förderung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) ist und ich Subventionsnehmer/in im Sinne des StGB bin,
- Subventionsbetrug nach § 264 StGB strafbar ist. Ich habe ferner davon Kenntnis genommen, dass die unter "Erläuterungen zur Strafbarkeit des Subventionsbetruges" aufgeführten Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind und unrichtige und/oder unvollständige Angaben oder das Verschweigen von nachträglichen Änderungen zu subventionserheblichen Tatsachen eine Strafbarkeit nach § 264 StGB nach sich ziehen können,
- ich verpflichtet bin, dem BAFA unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der unter "Erläuterungen zur Strafbarkeit des Subventionsbetruges" aufgeführten subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Derartige Änderungen sind gegenwärtig nicht gegeben. Von den besonderen Offenbarungspflichten gemäß § 3 Subventionsgesetz habe ich Kenntnis genommen.
Weitergabe der personenbezogenen Daten zu statistischen Zwecken
Ich erkläre meine Einwilligung zur Weitergabe meiner Adresse und meiner Antragsdaten zum Zwecke der statistischen Auswertung an ein Forschungsinstitut.
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt. Fehlende und/oder unvollständige Unterlagen führen zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Entscheidung über Ihren Antrag.
Das BAFA verarbeitet und nutzt die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrags, soweit dies zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich ist oder statistischen Zwecken dient.
Die Investitionskosten müssen durch die vorgelegte(n) Rechnung(en) nachgewiesen sein.
Erläuterung zur Strafbarkeit des Subventionsbetruges (Subventionsbetrug)
Die beantragte Förderung ist eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Subventionsbetrug ist strafbar. Nach § 3 Subventionsgesetz (SubvG) trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht. Nach § 4 Absatz 1 SubvG ist im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der versteckte Sachverhalt maßgeblich. Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der § 3 und 4 SubvG sind nachfolgend abgedruckt.
Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben oder ein Verschweigen von Änderungen nach Antragstellung eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind. Vorliegend sind das im Einzelnen:
- Angaben zum Antragsteller: Antragsberechtigung, Name, Ansprechpartner, Anschrift
- Angaben zum Bevollmächtigten: Name, Anschrift
- Angaben zum Standort der Anlage, falls abweichend zur Anschrift des Antragstellers
- Angaben zur geplanten Maßnahme/zu den geplanten Maßnahmen und Begleitmaßnahmen
- Angaben zum Gebäude, in dem die Maßnahme durchgeführt wird: Name und Art des Gebäudes, Versorgungsbereich, Art des Versammlungsraumes
- Angaben zu den voraussichtlichen Kosten der geplanten Maßnahme
- Angaben zum Vorhabensbeginn: Erklärung, dass nicht vor Antragsbewilligung begonnen wurde und nicht begonnen wird.
- Angaben zur Kumulierung
- Angaben zu anderweitig beantragten und erhaltenen De-minimis-Beihilfen
- Angaben zu erhaltenen Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
- Persönliche Erklärungen und Unterschrift
Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind
Das sind im Einzelnen Tatsachen dazu, dass:
- sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder nicht mit der bewilligten Zuwendung zu erreichen ist,
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet wird.
Subventionserheblich sind auch die anzugebenden Tatsachen im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen.
Angaben in der nachzureichenden Verwendungsnachweiserklärung
- Angaben zum Vorhabensbeginn
- Daten zu aktuell gepeicherten Daten des Antragstellers (Name, Anschrift), Standort der um/aufzurüstenden Anlage
- Angaben zum Verwendungsnachweis: Tatsächliche Kosten der durchgeführten Maßnahme(n), Bankverbindung des Antragstellers
- Angaben zu sonstigen beantragten oder erhaltenen öffentlichen Förderungen
- Persönliche Erklärungen und Unterschrift
Angaben in der nachzureichenden Fachunternehmererklärung
- Angaben zum Installationsunternehmen: Ansprechpartner, Anschrift, Firmenname
- Angaben zum Standort der um/aufgerüsteten Anlage: Name des Kunden/der Kundin, Anschrift
- Angaben zur Betriebsbereitschaft der um/aufgerüsteten Anlage
- Persönliche Erklärungen und Unterschrift der ausführenden Person des Installationsunternehmens
- Unterschrift des Antragstellers
Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
Auszug aus dem Subventionsgesetz
vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)
§ 3 Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von Subventionen
(1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt.
(2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher dem Subventionsgeber anzuzeigen.
§ 4 Scheingeschäfte, Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.
(2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.
Sobald das Formular vollständig ausgefüllt ist, kann es über den Button Formular versenden übermittelt werden. Bitte prüfen Sie vor dem Versand alle Angaben noch einmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass das Antragsverfahren damit noch nicht abgeschlossen ist. Für die weitere Bearbeitung ist es zwingend erforderlich, dass Sie das ausgefüllte Formular ausdrucken, unterschreiben und über den Upload-Bereich hochladen.
Sie können das Formular nach dem Online-Versand direkt hier ausdrucken. Sie erhalten das ausgefüllte Formular aber auch noch einmal per E-Mail als PDF-Datei. In dieser E-Mail sind außerdem alle wichtigen Informationen zum Upload enthalten.