Verwendungsnachweiserklärung für ergänzende Investitionsbeihilfen zum Aufbau von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten (Modul III)
nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die Bundesförderung von Pilotprojekten der Seriellen Sanierung und flankierenden Maßnahmen vom 23. April 2021.
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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
E-Mail-Adresse: serielles.sanieren@bafa.bund.de
Internet: http://www.bafa.de
Verwendungsnachweiserklärung für ergänzende Investitionsbeihilfen zum Aufbau von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten (Modul III)
Vorname (des Ansprechpartners / der Ansprechpartnerin) *
Nachname (des Ansprechpartners / der Ansprechpartnerin) *
Name der antragstellenden Institution / des antragstellenden Unternehmens *
Standort der geplanten Maßnahme (sofern von obiger Adresse abweichend)
Die folgenden Angaben beziehen sich auf
Bewilligte Fördersumme in Euro *
Anzahl aufgebauter Betriebs- und Produktionsstätten:
Projektbeginn [TT.MM.JJJJ] *
Kalkulierte Projektausgaben (Netto) *
Projektende [TT.MM.JJJJ] *
Projektlaufzeit (Anzahl Monate) *
Tatsächlichen Projektausgaben (Netto) *
Höhe der Abweichung in Euro *
Kalkulierte Projektausgaben (Brutto) *
Tatsächlichen Projektausgaben (Brutto) *
Höhe der Abweichung in Euro *
Zeitersparnis der Erstellung der Komponenten im Vergleich zur Ausgangslage:
Persönliche Erklärungen *
Erklärungen zur beantragten Maßnahme
Ich erkläre, dass keine behördliche Genehmigung für die beantragte Maßnahme erforderlich ist, beziehungsweise - sofern eine behördliche Genehmigung erforderlich ist - sie auf Verlangen vorgelegt werden kann.
- ich die Richtlinien für die Bundesförderung von Pilotprojekten der Seriellen Sanierung und flankierenden Maßnahmen zur Kenntnis genommen habe,
- der beantragte oder bewilligte Zuschuss nicht abgetreten wurde und nicht abgetreten wird,
- ich in der Lage bin, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben der zu fördernden Investition zu tragen,
- ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und sie durch geeignete Unterlagen belegen kann,
- ich die Zahlung nicht eingestellt habe und über mein Vermögen kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist bzw. ich keine Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) abgegeben habe oder zu deren Abgabe verpflichtet bin
- ich damit einverstanden bin, dass sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BAFA und dem BMWK insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag und zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen.
- ich damit einverstanden bin, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
- ich damit einverstanden bin, dass die Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag, an Einrichtungen des Bundes und der europäischen Union weitergeleitet werden,
- ich damit einverstanden bin, dass ich auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, weitergehende Auskünfte erteile,
- eine Kumulierung von Beihilfen dieser Richtlinie mit anderen Investitionsbehilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben ausgeschlossen ist,
- zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen an das BAFA zurückzuzahlen sind,
Weitergabe der personenbezogenen Daten zu statistischen Zwecken
Ich erkläre meine Einwilligung zur Weitergabe meiner Adresse und meiner Antragsdaten zum Zwecke der statistischen Auswertung an ein Forschungsinstitut.
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt. Fehlende und/oder unvollständige Unterlagen führen zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Entscheidung über Ihren Antrag.
Das BAFA verarbeitet und nutzt die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrags, soweit dies zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich ist oder statistischen Zwecken dient.
Die Investitionsausgaben müssen durch die vorgelegte(n) Rechnung(en) nachgewiesen sein.
Erläuterung zur Strafbarkeit des Subventionsbetruges (Subventionsbetrug)
Die beantragte Förderung ist eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Subventionsbetrug ist strafbar. Nach § 3 Subventionsgesetz (SubvG) trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht. Nach § 4 Absatz 1 SubvG ist im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der versteckte Sachverhalt maßgeblich. Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der § 3 und 4 SubvG sind nachfolgend abgedruckt.
Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben oder ein Verschweigen von Änderungen nach Antragstellung eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind. Vorliegend sind das im Einzelnen:
Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind
Das sind im Einzelnen Tatsachen dazu, dass:
- sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder nicht mit der bewilligten Zuwendung zu erreichen ist,
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet wird.
Subventionserheblich sind auch die anzugebenden Tatsachen im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen.
Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind:
- Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind
- Angaben zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellers
- Firmenname
- Adresse
- gesetzlicher Vertreter
- Rechtsform
- gesellschaftsrechtliche Beziehungen
Angaben zum antragstellenden Unternehmen
- Jahresumsatz
- Jahresbilanzsumme
- Anzahl der Beschäftigten
Angaben für Energiedienstleister (Contracting-Unternehmen)
- Firmenname
- Adresse
- Jahresbilanzsumme
- Jahresumsatz
- Anzahl der Beschäftigten
- Angaben zum Standort der Maßnahme
- Angaben zur Art der Förderung
- Angaben zur Durchführbarkeitsstudie
- Angaben zur Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte
- Angaben zum Aufbau von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten
- Angaben zur Kumulierung
- Erklärungen zu eröffneten oder bevorstehenden Insolvenzverfahren
- Erklärungen zum Vorhabensbeginn
- Erklärungen zu weiteren Förderungen
- Persönliche Erklärungen und Unterschrift
(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
Auszug aus dem Subventionsgesetz
vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)
§ 3 Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von Subventionen
(1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt.
(2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher dem Subventionsgeber anzuzeigen.
§ 4 Scheingeschäfte, Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.
(2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
Sobald das Formular vollständig ausgefüllt ist, kann es über den Button "Formular versenden" versendet werden. Bitte prüfen Sie vor dem Versand alle Angaben noch einmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass das Erklärungsverfahren damit noch nicht abgeschlossen ist. Für die weitere Bearbeitung ist es zwingend erforderlich, dass Sie das Formular ausdrucken, unterschreiben und über den Upload-Bereich hochladen.
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